FEB-BAHNDIENSTLEISTUNGEN GmbH Süd

Amtsgericht
Hildesheim

51 IN 52/11
14.02.2023

In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
FEB-BAHNDIENSTLEISTUNGEN GmbH Süd, Blochbachstr. 36, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 93250),
vertreten durch:
1. Karsten Räder, Blochbachstr. 36, 63486 Bruchköbel, (Geschäftsführer),
2. Helga Heendorf, Blochbachstr. 36, 63486 Bruchköbel, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Brinkmann, Adenauerallee 8, 30175 Hannover,

wird auf die sofortige Beschwerde vom 29.08.2022 gegen den Beschluss vom 12.08.2022 abgeholfen und die Vergütung des Insolvenzverwalters in Abänderung des Beschlusses vom 12.08.2022 wie folgt ergänzend festgesetzt:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5.770,93
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
184,80
EUR
Zustellungskosten zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19

EUR
Gesamtbetrag
Abzüglich des bereits mit Beschluss vom 29.08.2022 zur Entnahme gestatten Betrages in Höhe von 27.689,54 EUR ergibt sich ein verbleibender Betrag in Höhe von 2.289,13 EUR. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet auch diesen Betrag der Masse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Der Insolvenzverwalter hat binnen der Beschwerdefrist nachvollziehbar die Abgrenzung der vorliegend entfalteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters und Insolvenzverwalters dargestellt. Seine Auffassung, dass die beantragte Vergütung in der Gesamtschau der Sachlage angemessen war, konnte hier überzeugen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim oder dem Landgericht Hildesheim. Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Petzold
Rechtspflegerin