Fairchild Dornier GmbH

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 76/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fairchild Dornier GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Brandt Thomas, Harrington Louis F. und Wolf John D., Oberpfaffenhofen-Flugplatz, 82234 Wessling
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 40577
– Schuldnerin –
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In Abänderung des Beschlusses vom 10.06.2020 werden die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Eberhard Braun, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalters hinsichtlich der Nachtragsverteilung wie folgt ergänzend festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.01.2023 in Ergänzung zu seinem Antrag vom 14.02.2014 auf Vergütung für die Nachtragsverteilung. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.06.2020 wurde die Vergütung mit einem Zuschlag von 175 % festgesetzt. Hierin war ein Zuschlag von 150 % für die überlange Verfahrensdauer und die damit verbundenen Tätigkeiten berücksichtigt. Der zu erwartende Zufluss von 170.292,52 € war im ersten Antrag bereits in etwa berücksichtigt, sodass hier kein Korrekturbegehren hergeleitet werden kann. Sehrwohl jedoch, dass das Verfahren der Nachtragsverteilung hat nun knapp weitere neun Jahre angedauert. Bis zur endgültigen Verteilung sind somit bei der hohen Anzahl von Gläubigern weitere umfangreiche Verwaltungstätigkeiten veranlasst, sodass ein weiterer Zuschlag von 15 % als angemessen festgesetzt werden kann.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 20.269.411,21 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der Verwalter für die Tätigkeit in der Nachtragsverteilung in der Regel 25 %, § 6 InsVV. Im Gesamten wird somit ein Zuschlag von 190 % festgesetzt, da angemessen.
Die Höhe der Auslagen wurde nicht neu festgesetzt und bleibt bei den Feststellungen vom Beschluss vom 10.06.2020.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht – 20.03.2023