Fahrschule Lübow GmbH

61 IN 37/22 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrschule Lübow GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Gorazd Koch, Schleußnerstr. 4, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12913), vertr. d.: Gorazd Koch, als Geschäftsführer der Fahrschule Lübow GmbH, Hauptstr. 10 a, 65719 Hofheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 74 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 453.257,01 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Es wird die Festsetzung von Zuschlägen auf die Vergütung beantragt.
Für die uneingeschränkte Fortführung des Geschäftsbetriebs wird ein Zuschlag von 24 % beantragt.
Für die Befassung mit diversen arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen im Bezug auf die 23 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Schuldnerin wird ein Zuschlag von 20 % beantragt.
Für die umfangreichen Sanierungsbemühungen und die erfolgreiche übertragende Sanierung wird ein Zuschlag von 20 % beantragt.
Für die aus der obstruktiven Haltung des Geschäftsführer resultierenden Erschwernisse in der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag von 10 % beantragt.
Unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers und Beachtung der gängigen Rechtsprechung sind die beantragten Zuschläge der Höhe nach eindeutig angemessen und waren daher entsprechend festzusetzten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.12.2022