Eventidata GmbH

Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 168/13
30.08.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Eventidata GmbH, Am Weidensatz 24, 76756 Bellheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30959),

wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 – 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4329280, Fax: 0621-43292827
aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v.
xxx EUR
(i. W.: xxx EUR)

entnimmt.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde am 22.04.2014 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an.

Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.