Euroboden GmbH

1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
– Schuldnerin –
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Beschluss:
Die Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 SchVG hat am 27.11.2023 zur Protokoll beschlossen:
Zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger wird die One Square Advisory Services S.a.r.l., Rue de Lausanne, 1201 Genève, Schweiz bestellt.
Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubigern ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur Geltendmachung der Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor.
Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechte der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden GmbH auszuüben, insbesondere Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe, Ausübung des Stimmrechts in Abstimmungen sowie Zustimmung zu oder Ablehnung von vorgeschlagenen Sanierungsplänen oder ähnlichen Regelungen. Soweit die Anleihegläubiger nicht im Einzelfall Weisungen erteilen, wie diese Rechte auszuüben sind, ist der gemeinsame Vertreter zur Ausübung nach eigenem Ermessen in dem Sinne der Interessen der Anleihegläubiger, wie der gemeinsame Vertreter sie in dem Moment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einschätzt, ermächtigt.
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Der gemeinsame Vertreter erhält eine Vergütung in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit der Maßgabe, dass die Streitwertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG nicht zur Anwendung kommt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist jedoch auf maximal 0,85% der gegenständlichen Schuldverschreibung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen des betroffenen Anleihegläubigers). Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte sowie der Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, die ihm nach diesem Absatz zustehende Vergütung und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Auszahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Nach Einbehalt der Vergütung ist der
gemeinsame Vertreter verpflichtet, – sofern keine rechtlichen Gründe dagegenstehen – die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.
Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, für einen ausreichend Versicherungsschutz durch Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu sorgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Kontrolle der Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung hat wegen des allgemeinen Vorrangs des Insolvenzrechts nach § 78 InsO zu erfolgen. Anträge auf Aufhebung wurden im Termin gestellt und zu Protokoll genommen. Die Entscheidung erfolgt im Bürowege.
Der Beschluss ist nicht mit sonstigen Rechtsmitteln anfechtbar.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 27.11.2023