ESBEE Schwarz & Büdenbender GmbH & Co KG Stahl- und Industriebau

22 IN 32/06: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESBEE Schwarz & Büdenbender GmbH & Co KG Stahl- und Industriebau, Joh. Konrad-Schaefer-Straße 2-4, 35039 Marburg (AG Marburg , HRB 4017), vertr. d.: 1. ESBEE Schwarz & Büdenbender GmbH, Joh.-Konrad-Schaefer-Straße 2-4, 35039 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dipl. Ing. Thomas Weyer, Kornacker 8, 35094 Lahntal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Herbert Hohl durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Boris A. Schmidt-Burbach, Liebigstr. 9, 35037 Marburg, Tel.: 06421/ 3014454, Fax: 06421/3014455, wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
G r ü n d e:
Im Berichtstermin am 12.04.2006 wurde der Gläubigerausschuss eingesetzt. Mitglieder eines Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 73 Abs. 2, § 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden.
Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu bestimmen.
Dieser Zeitaufwand wurde durch das Mitglied im Antrag nachvollziehbar dargelegt. Es wurde ein Stundesatz in Höhe von 65,00 EUR geltend gemacht. Dies entspricht dem in § 17 InsVV enthaltenen Durchschnittsstundensatz, und ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Insolvenzverwalter hat keine Einwände gegen den Antrag vorgebracht.
An der Begründetheit der angesetzten Stunden bestehen keine Zweifel.
Die Auslagen werden gemäß § 18 Abs. 1 InsVV angesetzt.
Es erfolgt, unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Vorschüsse, antragsgemäße Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg/Lahn, 21.12.2022