Ernst Beppler KG

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183),
vertreten durch:
Ernst Albert Beppler, Moorgasse 1, 35428 Langgöns, (persönlich haftender Gesellschafter),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 01.09.2023.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 01.09.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt.
Daraufhin erging am 22.09.2023 einen Zwischenverfügung. Mit Schreiben vom korrigierte der vorläufige Verwalter seinen Antrag, so das nun eine antragsgemäße Festsetzung erfolgt.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 15.05.2020 angeordnet und hat bis zum 01.08.2020 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 224.975,90 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Dieser Wert ergibt sich aus dem Antrag vom 01.09.2023. Diesbezüglich wird auf die Akte Bezug genommen.
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen wurden beantragt
1) 14,40% Erhöhung für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens zu gewähren, auch wenn es sich um einen “schwachen” Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wie vorliegend der Fall, handelt (vgl. BGH vom 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265). Beantragt wurde ein Zuschlag i.H.v. 0,80, der auf Grund der vorgenommenen Betriebsfortführung durchaus angemessen ist, jedoch ist es durch die Betriebsfortführung zu einer entsprechenden Massemehrung gekommen, so dass eine Vergleichsrechnung zu erfolgen hat.
Zu vergleichen ist die Regelvergütung ohne die durch die Fortführung entstandene Massemehrung, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,80, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der sich aus der Betriebsfortführung ergebenden Massemehrung, welche durch die Erhöhung der Masse auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409). Vorliegend ist eine solche Vergleichsberechnung erfolgt.
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR (25% aus xxx EUR). Die Differenz beträgt folglich xxx EUR.
Die Staffelvergütung in Höhe von xxx EUR nebst einem Zuschlag von 80% ergibt xxx EUR. Abzgl. der o.g. xxx EUR ergibt dies einen maximal Zuschlag von xxx EUR. Dies entspricht 14,40 % die festzusetzen waren.
2) 35% Erhöhung für Sanierungsbemühungen im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Maßgeblich für die Gewährung von Zuschlägen ist die im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden “Regel- “Aufgaben gestiegene Arbeitsaufwand (vgl. BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Sanierungsbemühungen gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können somit einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH vom 11.03.2010, BeckRS 2010, 7267). Vorliegend hat der Insolvenzverwalter mehrere Gespräche mit Interessenten geführt, die durchaus auch aussichtsreich waren, jedoch letztendlich nicht zu einem Erfolg geführt haben. Es handelt sich bei der Erhöhung der Vergütung auf Grund Sanierungsbemühungen jedoch nicht um eine Erfolgsvergütung, so dass ein Zuschlag in angemessener Höhe dennoch gewährt werden kann (vgl. BGH ZInsO 2007, 439). Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am tatsächlichen Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Vorliegend hat dieser die Tätigkeit selbst durchgeführt und mehrere Gespräche mit dem Interessenten geführt, so dass ein Zuschlag i.H.v. 35% angemessen.
3) 75% Erhöhung für die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechte:
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend wurde das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Material der KATAG AG durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veräußert. Mit dem Zentralregulierer konnte dann insofern eine Abmachung vereinbart werden, dass sicher 50% des Erlöses der Masse verbleiben. Hierbei mussten mehrere Gespräche geführt werden und sämtliche Aus- und Absonderungsanträge geprüft werden, was einen erheblichen Aufwand bedeutete, so dass ein Zuschlag von 75% angemessen aber auch ausreichend erscheint.
In der Gesamtschau des Verfahrens ist ein Gesamtzuschlag von 100% festzusetzen, der den erhöhten Aufwand angemessen abdeckt.
Es werden somit 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 100 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 125% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
125% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Da der zu vergütende Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 endet, ist der in diesem Zeitraum maßgebliche Steuersatz in Höhe von 16% festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 27.09.2023.