Eimy GmbH

1501 IN 2937/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eimy GmbH, Lena-Christ-Straße 2, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Dejako Florian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 266029
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2024 (Blatt 89/97 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 22.04.2024 (Blatt 89a/92 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.04.2024 (Blatt 92 Rückseite/97 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 70 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 15 %):
Die Schuldnerin entwickelte eine Software-Anwendung für seniorengerechte Telekommunikation, die – im Vergleich zu dem stark verbreiteten Angebot von WhatsApp und anderen Diensten – älteren Menschen eine sichere und leicht handhabbare Kommunikation mit Angehörigen ermöglichen sollte.
Neben dieser Tätigkeit war die Schuldnerin auch für andere Unternehmen im Rahmen von Entwicklungsaufträgen tätig.
Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Insolvenzverwaltung über zwei Monate unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt. Im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung war die Liquiditätssituation der Schuldnerin angespannt. Zudem waren neun Mitarbeiter für die Schuldnerin tätig, für welche umgehend eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlasst worden ist. In einer ersten Betriebsversammlung am 01.12.2022 informierte der vorläufige Insolvenzverwalter die Mitarbeiter der Schuldnerin auf Englisch über die Hintergründe und den Verlauf des Insolvenzverfahrens.
Bezüglich der Einzelheiten der Tätigkeiten wird auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 22.04.2024 (Blatt 93/95 d. A.) Bezug genommen.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz um 20 % wurde um 5 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2024 (Blatt 94 Rückseite/95 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 15 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. M&A-Prozess (Zuschlag 55 % ):
Die Schuldnerin hatte in der Vergangenheit noch keine erkennbaren Versuche unternommen, potentielle Investoren, strategische Partner o.ä. für die weitere Finanzierung der Geschäftsentwicklung zu identifizieren. Die Hoffnung der Schuldnerin hatte sich stark auf die Beteiligung eines Investors konzentriert, der sein Interesse an der Schuldnerin zunächst konkret signalisiert, im Laufe des vorläufigen Insolvenzverfahrens aber zurückgezogen hatte.
Vorliegend hatte der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Einschaltung einer M&A-Beratungsgesellschaft sämtliche Vorbereitungen zum Unternehmensverkauf selbst veranlasst und ausgearbeitet, ohne dass hierbei weitere Kosten für die Masse entstanden sind.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Vergütungsantrag vom 22.04.2024 (Blatt 95/96 d. A.) Bezug genommen.
Ein Zuschlag in Höhe von 55 % erschien dem Gericht angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 11.06.2024