DW Wohnmöbel Beteiligungs-GmbH

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 451/15  In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 6419 eingetragenen DW Wohnmöbel Beteiligungs-GmbH, Grubebachstr. 51, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Elmar Hubertus Thielemeyer, Malvenweg 4, 33129 Delbrück  
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Paderwall 13, 33102 Paderborn
 
wird der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren Stichtag 09.12.2022 aufgehoben.
  
Gründe:
 
Das vorgelegte Schlussverzeichnis stimmt nicht mit der erfolgten Veröffentlichung der Summe der festgestellten Forderungen sowie der hier geführten Insolvenztabelle überein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 – 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
 
 
Paderborn, 07.11.2022
Amtsgericht
 
Blawid-Brüll
Rechtspflegerin  
2 IN 451/15
Amtsgericht Paderborn, 08.11.2022