Düna

Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 53/18
20.12.2023

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In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des
Thomas Düna, Handelsvertreter, geboren am 16.12.1975, Kurpfalzstraße 3, 55234 Flomborn, Harmel e.K., Am Staffelstein 1, 67292 Kirchheimbolanden (AG Kaiserslautern, HRA 11425),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.iur Jan Finke, Ifflandstraße 11, 68161 Mannheim,
wird
1) das schriftliche Verfahren angeordnet

2) Anhörungstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt. Termin, der dem Anhörungstermin entspricht, wird auf den 23.01.2024 festgesetzt.
Folgende Tagesordnungspunkte werden angesetzt:
a) Anhörung der Gläubiger, des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und des Schuldners über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach Beendigung der Wohlverhaltensphase gem. § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO (a.F.). Anträge der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung sind bis zum Ablauf des Tages, der dem Termintag entspricht, schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
b) Anhörung des Schuldners zur Verpflichtung auf Rückzahlung der im Verfahren entstandenen Kosten, soweit diese noch nicht beglichen wurden (§ 4b InsO)
3) dem Treuhänder aufgegeben bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin Schlussrechnung und Schlussbericht zu erstellen.

4) die Zustellung dieses Beschlusses dem Treuhänder übertragen.
Gründe:
Für Verfahren, die zwischen dem 01.07.2014 und 17.12.2019 beantragt wurden, kann der Schuldner vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn 5 Jahre der Abtretungsfrist seit Insolvenzeröffnung verstrichen sind und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Das Gericht hat im Rahmen des § 300 InsO die dort genannten Beteiligten anzuhören. Die Art der Anhörung ist dem Gericht überlassen, wobei ein mündlicher Anhörungstermin, die schriftliche Anhörung oder ein Anhörungstermin im schriftlichen Verfahren möglich sind. Der Termin kann bereits vor dem Ablauf der Frist angesetzt werden, muss aber nach dem Ablauf liegen.
Der Treuhänder ist bei Beendigung seines Amtes verpflichtet eine Schlussrechnungslegung zu erstellen. Diese hat jedoch allein gegenüber dem Insolvenzgericht zu erfolgen, nicht gegenüber der Gläubigerversammlung, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 292 III InsO im Vergleich zu § 66 InsO ergibt. Auch wurde in § 292 III InsO nur auf § 58 InsO und § 59 InsO verwiesen, nicht aber auf § 66 InsO.
Rechtsmittelbelehrung (Kein Rechtsmittel)
Gegen vorstehende Terminbestimmung ist kein Rechtsmittel gegeben, da es sich nicht um eine Entscheidung, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung handelt. Erst gegen eine sich aus der Verfügung ergebende Entscheidung ist ein Rechtsmittel statthaft.

Amtsgericht Alzey