DTF Transport GmbH

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 12/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK classic, Postfach 10 06 53, 41706 Viersen,
– Gläubigerin –
gegen

die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 10867 eingetragene DTF Transport GmbH, Am Steenskamp 11, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Karolina Maria Wlodarczak,

– Schuldnerin –

wird der Beschluss vom 24.03.2022 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass anstelle der genannten Gläubigerin BARMER die
IKK classic
tritt.
G r ü n d e :
Der genannte Beschluss war gemäß § 319 ZPO, § 4 InsO von Amts wegen zu berichtigen, da er aufgrund einer falschen Parteibezeichnung offensichtlich unrichtig war. Aus ungeklärten Ursachen ist im Rubrum die BARMER als Gläubigerin eingesetzt. Tatsächlich ist die Gläubigerin aber die IKK classic, deren Anschrift auch mit der im Beschluss vom 24.03.2022 genannten Anschrift übereinstimmt. Von Anfang an sollte die IKK classic als Gläubigerin im Rubrum stehen. Da die BARMER am Verfahren überhaupt nicht beteiligt ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Kleve, 15.05.2023
Amtsgericht
Förster
Richterin am Amtsgericht
38 IN 12/21
Amtsgericht Kleve, 21.06.2023