DSG Drilling Solutions GmbH

7 IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DSG Drilling Solutions GmbH, Vennweg 66, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 208870), vertr. d.: Sven Schlüter, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Stichtag, der dem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird bestimmt auf den
24.05.2024.
Der Termin dient der schriftlichen Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
– den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung
eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
In der Gläubigerversammlung soll die Beschlussfassung der Gläubiger über eine
besonders bedeutsame Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO erfolgen.
Der Unterzeichner erbittet die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss
einer Vergleichsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer Sven Schlüter und der
Insolvenzmasse.
Gegen den Geschäftsführer Sven Schlüter wurden Geschäftsführerhaftungsansprüche in
Höhe von zunächst 21.700,00 € im Rahmen einer Teilklage vor dem Landgericht
Osnabrück rechtshängig gemacht werden.
Dem Unterzeichner wurde insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Auffassung des Unterzeichners bestehen zugunsten der Insolvenzmasse Forderungen aus einer
Geschäftsführerhaftung gemäß § 15b InsO in Höhe von bis zu 134.813,89 €.
Im Rahmen des Prozesses wurde durch den Beklagten das Vorliegen einer Überschuldung zum behaupteten Zeitpunkt bestritten. Insbesondere wurde die Auffassung vertreten, es habe eine positive Fortführungsprognose bestanden. Das Gericht erteilte in der Güteverhandlung vom 24.04.2024 den Hinweis, dass zum Themenkomplex “Fortführungsprognose” noch weiterer substantiierter Vortrag sowie möglicherweise eine sich daran anschließende Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei.
Im Rahmen des Gütetermins schlug das Gericht daher dringend den Abschluss eines Vergleichs vor.
Folgender gerichtlicher Vergleichstext wurde zur Annahme vorgeschlagen:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, den von ihm beim Amtsgericht Nordhorn zum
Aktenzeichen 10 HL 1/23 hinterlegten Betrag in Höhe von 24.000,00 €
zugunsten des Klägers freizugeben. Er verpflichtet sich, alle hierzu
erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Amtsgericht Nordhorn abzugeben.
Nach Freigabe des vorgenannten Betrages zugunsten des Klägers verpflichtet
sich der Kläger, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgericht Nordhorn auf
Blatt 28420 in Abteilung 3 unter lfd. Nummer 4 eingetragene
Sicherungshypothek zum Betrag von 21.700,00 € zu bewilligen und dem
Beklagten hierüber eine geeignete Löschungsbewilligung zu erteilen.
Nach Erteilung der Löschungsbewilligung verpflichtet sich der Beklagte, binnen
vier Wochen einen Betrag in Höhe von 43.000,00 € an den Kläger zu zahlen.
2. Damit sind der Rechtsstreit, sämtliche in diesem Rechtsstreit berührten
Ansprüche der Parteien (insbesondere auch die von der Hilfswiderklage
erfassten Ansprüche) sowie sämtliche Ansprüche aus dem streitbefangenen
Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis erledigt, seien sie bekannt oder nicht,
bereits entstanden oder nicht, in die Vergleichsüberlegungen einbezogen oder
nicht. Erledigt sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den
Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.
Der Beklagte erklärte im Rahmen des Gütetermins sodann die Annahme des Vergleichs zu
Protokoll.
Durch Abschluss und Erfüllung des Vergleichs können somit Massezuflüsse aus diesem Verwertungskomplex in Höhe von 67.000,00 € realisiert werden. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass der Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses vor dem Arbeitsgerichts Lingen zum Aktenzeichen 1 Ca 304/21 behauptet, er habe gegen die Masse Forderungen aus einem beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrag in Höhe von bis zu 42.000,00 €. Auch diese behaupteten, vom Unterzeichner jedoch bestrittenen Forderungen würden mit dem Vergleich ihre Erledigung finden.
3
Vor dem Hintergrund der ungewissen rechtlichen Würdigung durch das Landgericht
Osnabrück und dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der
Fortführungsprognose und der fraglichen Werthaltigkeit der Forderungen wird um
Erteilung der Zustimmung zur Annahme des Vergleichs gebeten.
Tim Ettner Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn keine schriftlichen Erklärungen zur Akte eingereicht werden. Zustimmung sowie Ablehnung können schriftlich bis zum 24.05.2024 einschließlich gegenüber dem Gericht zur Akte mitgeteilt werden. Eingänge nach dem 24.05.2024 dürfen nicht berücksichtigt werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn – Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 08.05.2024