Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen

Amtsgericht Leipzig – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 402 IN 1945/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Gesellschafter Mirko Wadewitz
vertreten durch den Gesellschafter Rainer Schade
vertreten durch den Gesellschafter Torsten Schade
ergeht am 22.12.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 22.12.2022 um 09:45 Uhr die vor-
läufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
RechtsanwaltThomas Jacobs
Tschaikowskistraße 2
04105 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 303850
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bestellt.
3. Der Schuldnerin wird verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen (allge-
meines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Verfü-
gungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen,
insbesondere Forderungen
– auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
5. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen
(§ 22 Abs. 3 InsO).
7. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22
Abs. 2 InsO).
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen
die Kosten des Verfahrens decken wird.
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich
der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.
….
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht LeipzigBernhard-Göring-Straße 6404275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. –
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. –
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. –
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.- –
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.