Dopmeier & Bambach GmbH

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 114/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 11591 eingetragenen Dopmeier & Bambach GmbH, gegründet am 03.05.2012, Am Maibusch 102-106, 45883 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Bambach, Kaiserstr. 255, 45699 Herten
Geschäftszweig: Durchführung aller anfallenden Arbeiten sowie sämtliche Installationen im Bereich der Elektro- und Gebäudetechnik

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.12.2023, um 10:58 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.10.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 28.08.2023 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 160 IN 114/23 und 160 IN 99/23 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Heinrich-Held-Str. 16, 45133 Essen.
Eine Bestellung des vorläufigen Verwalters als Verwalter konnte gemäß § 56 InsO nicht erfolgen. Der vorläufige Insolvenzverwalter weist nicht mehr die erforderliche Unabhängigkeit auf.
Bei der Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht zwar den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellen, muss dies jedoch nicht. Es gibt keinen aus der InsO herrührenden zwingenden Grundsatz, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zwingend zum Insolvenzverwalter zu bestellen ist. Das Insolvenzgericht kann bei seiner Entscheidung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine andere Person genauso gut oder besser geeignet ist, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen. So das Insolvenzgericht zu dieser Auffassung gelangt, hat es bei der Entscheidung über die Auswahl des Insolvenzverwalters einzig und allein Interessen der Gläubiger und der Schuldnerin zu berücksichtigen, keinesfalls jedoch Eigeninteressen der möglichen Verwalter, sei es auch des bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat u.a. bei der Bestellung darauf zu achten, dass der Bestellte geeignet i.S.v. § 56 InsO ist (AG Potsdam, Beschluss vom 30.11.2001 – 35 IN 677/01). Daran fehlt es jedoch im Hinblick auf die Person des vorläufigen Sachwalters.
§ 56 InsO richtet sich an das Insolvenzgericht als das den Insolvenzverwalter bestellende Organ und will eine sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung durch den Insolvenzverwalter als “Amtsträger” gewährleisten (Hill, ZinsO 2005, 1289)
§ 56 InsO ist eine besondere Sicherung gegenüber ungeeigneten Personen als Insolvenzverwalter; es soll die Erreichung der Ziele des Insolvenzverwalters gesichert werden, insbesondere die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger i.S.d § 1 Abs. 1 S. 1 ZinsO. Im Einzelfall bedeutet dies, dass die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters jedenfalls durch jede Art der direkten oder indirekten Selbstbeteiligung des Insolvenzverwalters ausgeschlossen wird; im Hinblick auf das Integritätsinteresse und die sachgerechte Durchführung der Insolvenzverwaltung sowie auf das Vertrauen in die Rechtspflege müssen schließlich auch solche Bindungen einen Ausschluss der Unabhängigkeit zur Folge haben, die eine bereits eingetretene oder drohende Interessenkollision für den Verwalter befürchten lassen (MüKoInsO-Graeber, 4. Aufl. 2019, InsO § 56 Rn. 25; Hill, ZinsO 2005, 1289; Lüke, ZIP 2003, 557).
Daran fehlt es jedoch, wenn der Verwalter oder eine ihm nahestehende Person mit dem Schuldner oder auch mit einem Gläubiger identisch ist (Uhlenbrock, InsO, 14. Auflage, § 56 Rn. 41). Ein Gläubiger ist schließlich Beteiligter im Sinne des § 4 InsO i.V.m. § 41 ZPO und kann nicht als Verwalter bestellt werden. Dergleichen gilt auch für Gesellschaften der Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.1991 – IX ZR 250/89; MüKoInsO-Graeber, 4. Aufl. 2019, InsO § 56 Rn. 26). Hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung eines Beteiligten erlangt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat der Schuldnerin – nach seinen Angaben – im Wesentlichen zur Sicherung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfüllt und hierfür einen Betrag von 7.500 EUR aufgewandt, welchen er selbst als Massekredit in den Passiva berücksichtigt hat. Insofern ist es unerheblich, dass er den Betrag der Schuldnerin nicht zur freien Verfügung gestellt hat, sondern dies zur Sicherung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes an Dritte geleistet hat.
Überdies ist auch zu besorgen, dass der vorläufige Verwalter nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit das Verfahren führen kann. Die Verpflichtung zur unabhängigen und neutralen Wahrnehmung der Interessen der Masse steht schon im Widerstreit zu den einseitigen Interessen als Kreditgeber (Hill ZinsO, 2005, 1289). Das wirtschaftliche Interesse, das der Verwalter am Insolvenzverfahren haben darf, wird schließlich durch die Vergütungsbestimmungen definiert und begrenzt. Bereits die Gewährung einer Bürgschaft durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist ein Verhalten, welches die Unabhängigkeit des Verwalters erheblich gefährdet (HamKom-Frind, 9. Auflage, § 56 Rn. 99). Hier ist der vorläufige Verwalter aber noch weitergegangen und hat nicht nur ein Leistungsversprechen abgegeben, sondern tatsächlich Leistungen erbracht, deren Rückgewähr er als Massekredit beansprucht hat. Dieses außerordentliche Engagement des vorläufigen Verwalters begründet ein einseitiges Interesse an der Erfüllung seiner Masseverbindlichkeiten, das weit über seine Amtspflichten gegenüber sämtlichen Masse- und Insolvenzgläubigern hinausgeht, sodass er nicht mehr als neutral und unabhängig betrachtet werden kann. Dabei kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der von dem vorläufigen Verwalter – nach Hinweis auf die Absicht der Bestellung eines anderen Verwalters – gegenüber dem Gericht erklärte Verzicht auf diese Forderung wirksam ist. Bereits durch die Gewährung des Darlehens hat der vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse und Aufgaben als solcher überschritten. Es darf zudem nicht verkannt werden, dass dieses Verhalten dazu führen könnte, dass der vorläufige Insolvenzverwalter gegenüber anderen Verwaltern einen äußerst bedenklichen Wettbewerbsvorteil oder eine besondere Akzeptanz insbesondere auf Schuldnerseite erlangen könnte, wenn diese sich ein solches Vorgehen auch in ihrem Verfahren erhoffen könnten (vgl. Hill ZinsO, 2005, 1289).
Schließlich steht einer Bestellung des vorläufigen Verwalters auch entgegen, dass dieser nicht unverzüglich und hinreichend deutlich auf eine mögliche Interessenkollision hingewiesen hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Selbstanzeige verpflichtet, sofern Verhinderungsgründe möglicherweise vorliegen. Erforderlich ist insoweit, dass der vorläufige Verwalter in unmissverständlicher Form und unverzüglich das Gericht über die Interessenkollision zu informieren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.1991 – IX ZR 250/89). Allein und erstmalig die Aufführung der Gewährung des Darlehens im Fließtext des Gutachtens und die Berücksichtigung der Forderung in den Passiva genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht.
Das Interesse eines Insolvenzverwalters in diesem Insolvenzverfahren weiterhin tätig zu werden, hat hinter dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens und der Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit des vorläufigen Verwalters zurückzutreten.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 19.02.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 293.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters,
– die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
– die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
– die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
– die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
– die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
– die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
– die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
– die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 07.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
160 IN 114/23
Amtsgericht Essen, 01.12.2023