DIGITACK GmbH

Amtsgericht Bremen 12.06.2023
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 505 IN 3/18
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
DIGITACK GmbH, Sarnowstr. 8, 18435 Stralsund (AG Bremen, HRB 33249),
vertreten durch:
Oscar Rudolf Schröder, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Sven Lundehn, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 141.266,41 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Hier wurden gem. § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 80 % geltend gemacht, die in Höhe von 55 % für angemessen erachtet werden und zwar für die Betriebsfortführung und die Bemühung um eine übertragende Sanierung sowie die damit verbundenen aufwendigen Verhandlungen.
Der Insolvenzverwalter beantragte mit modifiziertem Antrag vom 30.05.2023 einen Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 35 %.
Ein Zuschlag für die Betriebsfortführung wird in Anbetracht der erbachten Tätigkeiten nur in Höhe von 25 % als angemessen angesehen. Der Vortrag des Insolvenzverwalters bezüglich der Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung bezieht zum Großteil die Sanierung ein.
Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung auch im Hinblick auf die Erledigungen der verschiedenen Arbeitgeberfunktionen macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend. Für die aufwendigen Verhandlungen in diesem Zusammenhang macht er weitere 20 % geltend.
Die Zuschlagstatbestände der übertragenden Sanierung und der aufwendigen Verhandlungen werden grundsätzlich als festsetzungsfähig erachtet, jedoch ist das Gericht nicht daran gebunden, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen (BGH v. 10.07.2008- IX ZB 152/07).
Stattdessen nimmt das Gericht eine Bewertung hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zu gewähren ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Überschneidung einzelner Zuschlagstatbestände vor.
Es wird hier für diesen Zuschlagstatbestand im Wege der Gesamtbetrachtung ein Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen erachtet, da sich die aufwendigen Verhandlungen mit der Tätigkeit der übertragenden Sanierung überschneiden. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass bereits im vorläufigen Verfahren für die Bemühungen der übertragenden Sanierung ein Zuschlag in Höhe von 25 % beantragt und gewährt worden ist.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird daher ein Zuschlag in Höhe von 55 % als angemessen erachtet.
Es wurde außerdem gem. § 3 Abs. 2 InsVV ein Abschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht, der in gleicher Höhe als angemessen erachtet wird für das Bestehen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.