DIGAL Systeme GmbH

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 118/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 6234 eingetragenen DIGAL Systeme GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 3, 59439 Holzwickede, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Roland Duda und Pawel Ingram

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d. Insolvenzverwalt. nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise (§ 9 Abs. 1 S. 1 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 126.515,06 EUR.
Die Berechnung der Vergütung erfolgt gem. §§ 1 – 3 InsVV.
Dem Verwalter wurden Auslagen nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie für die nach § 8 Abs. 3 S. 3 InsO übertragenen Zustellungen festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.309 eingesehen werden.

254 IN 118/10
Amtsgericht Dortmund, 15.01.2024