Diab Bau Immobilien GmbH

36d IN 4122/23
|
|
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diab Bau Immobilien GmbH,
ehemals geschäftsansässig Wilhelminenhofstraße 76/77, 12459 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Jekaterina Sutova
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 126220
– Schuldnerin –
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.11.2023 beschlossen:
|
Der Insolvenzsachverständige
Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, c/o Pluta Rechtsanwälte GmbH
wird gemäß § 21 Abs. 1 InsO ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen bezüglich der Schuldnerin enthalten, sowie sämtliche Auskunftsansprüche, die der Schuldnerin aus ihrer Rechtsstellung als Verfügungsbefugte über ihr Vermögen vorbehalten sind, gegenüber Dritten geltend zu machen, insbesondere Auskünfte bei Gläubigern, Banken und Finanzbehörden einzuholen und die entsprechenden Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge einzusehen ( vgl. hierzu LG Berlin, Beschluss vom 06.11.2019, Az. 84 T 284/19, wonach das Insolvenzgericht auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 InsO die Ermittlungsbefugnisse eines mit der Sachverhaltsermittlung beauftragten Sachverständigen wie vorstehend geschehen erweitern kann).
|
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.