DFP Dr. Falkenthal & Co. GmbH

11 IN 236/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
DFP Dr. Falkenthal & Co. GmbH, Im Rollfeld 42, 76532 Baden-Baden, vertreten durch die Geschäftsführer Julian Grafe und Cornelia Möller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202491
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfleiderer + Gnamm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Luisenstraße 1, 76530 Baden-Baden, Gz.: 000474-18/SP/kh
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Holger Blümle, Karlsruhe, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit 01.09.2018 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 1, 3 InsVV).
Bei Beendigung des Verfahrens errechnet sich die Insolvenzverwaltervergütung aus einem Wert der Insolvenzmasse von 281.482,52 EURO. Der Regelsatz der Vergütung nach § 2 Ins VV beträgt demnach XXXX EURO.
Wegen der Verwertung von Absonderungsgut musste eine Vergleichsberechnung für die Vergütung erstellt werden. Der daraus folgende maximale Mehrbetrag gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV beträgt XXXX EURO. Somit war die Regelvergütung unter Berücksichtigung der Absonderungsrechte in Höhe von insgesamt XXXX EURO entstanden.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung wie z. B.
– mehrmonatige Betriebsfortführung
– Durchführung einer übertragenden Sanierung
– Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
– Ausarbeitung und Vorbereitung eines Insolvenzplans
ist eine Erhöhung der Regelvergütung um XXXX % gerechtfertigt. Daher war die Regelvergütung in Höhe von XXXX EURO festzusetzen.
Ein Zuschlag für die Dauer des Verfahrens war demgegenüber nicht festzusetzen. Eine lange Verfahrensdauer rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Maßgebendes Bemessungskriterium für einen Zuschlag soll ein tatsächlicher erheblich überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand sein (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Auflage, § 3, Rd. Nr. 69 – so auch BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765-766). Eine überlange Verfahrensdauer ohne eine konkrete überdurchschnittliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters rechtfertigt daher keinen Zuschlag. Eine Mehrbelastung darf auch nicht bereits durch andere Zuschlagskriterien ausreichend abgegolten sein.
Eine überlange Verfahrensdauer wird vorliegend damit begründet, dass eine einjährige Betriebsfortführung mit Tätigkeiten für einen Insolvenzplan sowie einer übertragenden Sanierung stattgefunden hat. All diese Tätigkeiten werden jedoch bereits durch die entsprechenden Zuschläge für eine Betriebsfortführung (XXXX %), einen Insolvenzplan (XXXX %) und einer übertragenden Sanierung (XXXX %) ausreichend abgegolten. Auch der ratierliche Einzug der Kaufpreisforderung führt zum Einen bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und schlägt sich somit auch bereits erhöhend auf die Vergütung aus. Zum Anderen stellt der Einzug von Kaufpreisraten keine außerordentlich schwierige Mehrarbeit des Insolvenzverwalters dar, der einen Zuschlag rechtfertigen würde.
Ein Zuschlag für die Dauer des Verfahrens war daher nicht zu berücksichtigen.
Der Insolvenzverwalter hat bezüglich der Auslagen den Pauschsatz begrenzt auf 30 % der Regelvergütung zuzüglich Zustellungsauslagen aufgrund der Übertragung von Zustellungen gemäß § 8 Absatz 3 InsO geltend gemacht.
Vergütung und Auslagen waren gemäß § 7 InsVV mit der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu bemessen.
Der mit Beschluss vom 14.06.2021 festgesetzte und bereits aus der Insolvenzmasse entnommene Vorschuss war in Abzug zu bringen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.08.2023 verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die zum Abschluss des Verfahrens vorhandene Insolvenzmasse beträgt XXXX EURO. Somit ist die Verwaltervergütung aus der Insolvenzmasse gedeckt und kann aus dieser entnommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht – 21.03.2024