DCP Zerspanungstechnik GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 60/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9821 eingetragenen DCP Zerspanungstechnik GmbH, Erlenstr. 16, 48485 Neuenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Amalia da Costa Pinto, Darfelder Str. 58 a, 48366 Laer

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSW Beratung, Bült 13, 48143 Münster

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster

werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 24.04.2023 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 07.02.2018 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 67.591,07 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 55 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass die Verwalterin bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufige Insolvenzverwalterin mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % für die Realisierung geltend gemachte Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsführerin in Höhe von XXX EUR im Wege der Vergleichsabschlusses über XXX EUR ist dabei zurückzuweisen.
Dem auf gerichtliche Anforderung übersandten, mit der Geschäftsführerin geführten Schriftverkehr im Vorfeld des Vergleichsabschlusses ist schließlich zu entnehmen, dass der durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum 01.01.2017 unter anderem darauf gestützt worden ist, dass sich der Kontostand des Geschäftskontos ab dem 01.01.2017 bis zum Eingang des Insolvenzantrages am 13.10.2017 – bis auf acht Tage – stets im Debetsaldo bewegte.
Insoweit konnte die Insolvenzverwalterin weitestgehend auf die bereits im Eröffnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen, die im Eröffnungsgutachten vom 30.01.2017 – Seite 30 – Blatt 116 – verlautbart sind, die da unter anderem lauten:
“Das Konto der Schuldnerin wies während des Jahres 2017 durchweg einen Sollsaldo aus, so dass Zahlungen über das Konto im Sinne von § 64 GmbHG nicht relevant sind.
Forderungen wurden zuletzt 2017 im Juli 2017 auf das Konto eingezogen. Gegebenenfalls hält sich das in Frage kommende Haftungsvolumen in Grenzen.”
Im Übrigen heißt es in dem Zusammenhang:
“Wann genau vom Eintritt der Insolvenzreife auszugehen ist, kann an dieser Stelle noch nicht abschließend beurteilt werden. Die offenen Forderungen und die Zeitpunkte, seit dem sie fällig sind sowie die Eingänge von Zwangsvollstreckungsaufträgen bei der Gerichtsvollzieherin… deuten darauf hin, dass sich die Lage jedenfalls im Laufe des Jahres 2017 zuspitzte, so dass spätestens in der Mitte des Jahres 2017 von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.”
Diese bereits im Eröffnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse haben nach Auffassung des Insolvenzgerichts die Tätigkeit als endgültige Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der Haftungsansprüche nicht unerheblich erleichtert. Dieser Umstand ist daher in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens bei der Prüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Zuschlages zu berücksichtigen. Darüber hinaus war der von der Insolvenzverwalterin ermittelte und von der Gegenseite bestrittene Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht weiter zu vertiefen, da die Gegenseite von Anfang an angesichts eingeschränkter Leistungsfähigkeit Vergleichsbereitschaft signalisiert hat – letztlich über einen Betrag von 5.000,00 EUR.
Darüber hinaus gilt es in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens festzuhalten und zu berücksichtigten, dass Zahl der Forderungen aus Lieferung und Leistung, hier acht, gering war, und dass die Insolvenzverwalterin durch die – delegierbare – Verwertungstätigkeit bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch die Firma XXX eine nicht unerhebliche Arbeitserleichterung erfahren hat. Dabei steht außer frage, dass diese Verwertungsfirma zu Lasten der Insolvenzmasse beauftragt werden konnte. Nichtsdestotrotz hat die Insolvenzverwalterin dadurch eine Arbeitserleichterung erfahren. Denn die Verwertung als solche ist schließlich grundsätzlich originäre Tätigkeit der Insolvenzverwalterin.
(“Das Vermögen des Schuldners in Geld umzusetzen, ist vielmehr eine Kernaufgabe des Insolvenzverwalters.”
(NZI 2005, 103, beck-online)
Zudem soll nicht unerwähnt bleiben, dass aufgrund der realisierten Vergleichssumme in Höhe von XXX EUR die Mehrvergütung XXX EUR(XXX EUR x 0,07 %) beträgt(vgl. BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012 – IX ZB 162/11 -).
Nach alledem wird in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens die Regelvergütung für angemessen erachtet und der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.04.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 219 B eingesehen werden.

70 IN 60/17
Amtsgericht Münster, 24.08.2023