datatrend GmbH

37 IN 17/22 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der datatrend GmbH, Hermannstraße 1, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 101783), vertr. d.: Cliff Schultheiß, Felsenkellerweg 29, 31787 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf
16.05.2024.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
– Abschluss des Vergleichs vom 03.04.2024 zwischen dem Insolvenzverwalter Matthias Wandel (Anspruchsteller) und Herrn Cliff Schultheiß (Anspruchsgegner zu 1.) sowie Frau Heike Schultheiß (Anspruchsgegnerin zu 2.)
Hinweis:
Zustimmungen und Ablehnungen sind schriftlich bis zum Termin zu erheben, sofern weder Zustimmungen noch Ablehnungen der Gläubiger eingehen, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gem. § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt. Dies gilt auch, wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln – govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 25.04.2024