Dailycer Deutschland GmbH

46 IN 63/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dailycer Deutschland GmbH, Lüner Rennbahn 18, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 202080), vertr. d.: 1. Olaf Blank, (Geschäftsführer), 2. Maik Busse, (Geschäftsführer), 3. Torsten Voß, (Geschäftsführer), ist dem Gläubigerausschussmitglied Rolf Baumann für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ein weiterer Vorschuss auf seine Vergütung festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rolf Baumann die Festsetzung eines weiteren Vorschusses auf seine Vergütung für den Zeitraum Februar 2017 bis Juli 2023.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 17 InsVV.
Es kann sodann eine individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von Besonderheiten und Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Gremiumsmitglieds vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall wird ein Stundensatz von 150,00 EUR zur Festsetzung beantragt.
Im Hinblick auf den Sachvortrag und den Akteninhalt bestehen gegen die Vergütung in der beantragten Höhe keine Bedenken, so dass antragsgemäße Festsetzung eines Vorschusses erfolgen konnte.
Der Sachwalter sowie die Schuldnerin und die übrigen Gläubigerausschussmitglieder sind zu dem Antrag gehört worden. Einwände wurden nicht erhoben.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 26.02.2024