CURATA-Residenzen GmbH

36c IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CURATA-Residenzen GmbH, Sachsendamm 2, 10829 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Paul Gruber, Rolf Schneider und Tomasz Tomczyk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 202211
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 08.09.2023.Der Sachwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 12 InsVV nebst Zuschlägen in Höhe von 110 % für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen (Insolvenzplan), Konzernverflechtungen, mehrere Standorte, Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Festsetzung der Auslagenpauschale gemäß § 8 InsVV.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn die Regelvergütung den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 53-55). Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11. 05. 2006, IX ZB 249/04). Im Folgenden sollen die einzelnen Zuschlagstatbestände zunächst separat gewürdigt werden, um am Ende einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Um Wiederholungen des Sachverhaltes zu vermeiden, wird hinsichtlich der Details neben den folgenden Ausführungen ausdrücklich auf den Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen.BetriebsfortführungGemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV steht dem Sachwalter für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zu, sofern nicht die Masse entsprechend größer geworden ist. Der Sachwalter beantragt hier einen Zuschlag in Höhe von 40 %. Als Begründung führt er aus, dass es sich bei der Schuldnerin um eine Betreibergesellschaft der CURATA-Unternehmensgruppe handelt, welche zwei der insgesamt 30 Pflegeeinrichtungen betreibt. Der Arbeitsaufwand war daher überdurchschnittlich hoch. Es mussten tägliche Kontrollen und Abstimmungen mit der Schuldnerin hinsichtlich des Zahlungsverkehrs, der Mitarbeiterführung und weiteren Verfahrensbeteiligten (Lieferanten, Dienstleister, Vermieter etc.) erfolgen. Die Schuldnerin hat während der Fortführung keinen Überschuss erwirtschaftet, sodass keine Massemehrung vorliegt und der Zuschlag vollständig gewährt werden kann.ArbeitnehmerangelegenheitenDer BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters (Sachwalters) sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall ist von 205 Arbeitnehmern auszugehen. Der Sachwalter gibt in seinem Antrag an, dass auch im eröffneten Verfahren ein erhöhter Arbeitsaufwand gegeben war, da aufgrund des Fachkräftemangels in der Pflegebranche stets eine angemessene Besetzung der einzelnen Pflegeheime zu überwachen war. Ferner waren diverse Abstimmungen und Dialoge mit Arbeitnehmern zu führen. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % wird als festsetzungsfähig erachtet.Sanierungsbemühungen (Insolvenzplan)In dem vorliegenden Verfahren wurden die Sanierung durch Übertragung und die Sanierung mittels Insolvenzplan in Erwägung gezogen. Beide Sanierungsmöglichkeiten rechtfertigen die Festsetzung eines Zuschlags auf die Vergütung des Sachwalters (Haarmeyer/Mock InsVV, § 3 Rn. 105 und BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 zu IX ZB 106/06). Der Sachwalter war hier an zahlreichen Abstimmungen mit der Schuldnerin und ihren Vertretern beteiligt. Schlussendlich erfolgte eine Prüfung und Überarbeitung des Insolvenzplanentwurfs durch den Sachwalter, welche zu Änderungen und Ergänzungen führte. Darüber hinaus war der Sachwalter mit diversen Gläubigeranfragen zu dem Insolvenzplanentwurf konfrontiert. Der Sachwalter macht einen Zuschlag in Höhe von 40 % geltend, welcher durch das Insolvenzgericht als festsetzungsfähig erachtet wird. KonzernverflechtungenVerursachen konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von zusätzlichen Tätigkeiten für die Tätigkeit des Sachwalters, so kann er hierfür einen Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 100). Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin Teil des Cash-Pools der CURATA- Unternehmensgruppe. Es existieren zahlreiche Darlehen und Schuldübernahmen zwischen der Curata-Holding- Gesellschaft und den Schwestergesellschaften der Schuldnerin. Nach Auflösung des Cash-Pools war sicherzustellen, dass die Schuldnerin selbstständig wirtschaften konnte. Der beantrage Zuschlag in Höhe von 10 % scheint daher angemessen und ist festsetzungsfähig.Mehrere StandorteDie Schuldnerin erbrachte ihre Leistungen an drei Standorten in unterschiedlichen Regionen von Deutschland. In den unterschiedlichen Standorten wurden 205 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Standardinsolvenzverfahren geht von einem insolventen Unternehmen mit lediglich einem Standort aus, sodass der Betrieb mehrerer Standorte grundsätzlich einen Mehraufwand für den Sachwalter bedeutet, der nicht von der Regelvergütung erfasst sein kann (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 102) Im vorliegenden Fall wurde ein Zuschlag in Höhe von 5 % beantragt. Aufgrund der Vielzahl der Standorte und Arbeitnehmer erscheint der Zuschlag angemessen.Gläubigerausschuss§ 67 InsO sieht vor, dass ein Gläubigerausschuss nur einzusetzen ist, wenn dieser auch erforderlich ist. Hieraus ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss nicht dem Regelfall entspricht und für den Insolvenzverwalter (Sachwalter) einen Mehraufwand bedeutet (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 95). Der Insolvenzverwalter (Sachwalter) muss Gläubigerausschusssitzungen organisieren, an diesen teilnehmen und die Haftpflichtversicherung für den Gläubigerausschuss abschließen. Im vorliegenden Verfahren wurden drei Mitglieder zum vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen erscheint. In der Gesamtschau erscheint ein Zuschlag in Höhe von 110 % angemessen.Dem Sachwalter war insgesamt eine Vergütung in Höhe von 193.334,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 05.10.2023