CURATA Pflege GmbH

36c IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CURATA Pflege GmbH, Sachsendamm 2, 10829 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Paul Gruber, Jörg Steffen Salden, Rolf Schneider und Tomasz Tomczyk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 184409
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 15.06.2023.Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 12a InsVV zzgl. Zuschlägen in Höhe von 73 % für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen (beabsichtigter Insolvenzplan), Konzernverflechtungen und mehrere Standorte.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 861.209,64 EUR auszugehen.Der vorläufige Sachwalter kann gemäß § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn die Regelvergütung den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 53-55). Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11. 05. 2006, IX ZB 249/04). Im Folgenden sollen die einzelnen Zuschlagstatbestände zunächst separat gewürdigt werden, um am Ende einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Um Wiederholungen des Sachverhaltes zu vermeiden, wird hinsichtlich der Details neben den folgenden Ausführungen ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.BetriebsfortführungDer BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 185/05 beschlossen, dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand rechtfertigt, da neben dem zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht von der Regelvergütung abgedeckt sein können. Obgleich die vorgenannte Entscheidung die vorläufige Insolvenzverwaltung betrifft, ist sie auch auf den vorläufigen Sachwalter anzuwenden, denn auch der vorläufige Sachwalter übt die Kontrolle über die Geschäftsführung aus und muss infolgedessen Zustimmungserklärungen erteilen oder verwehren. Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung (vorläufigen Sachwaltung) vor. Im vorliegenden Fall ist von einem großen Betrieb mit einer Fortführung von ca. drei Monaten auszugehen, sodass der begehrte Zuschlag in Höhe von 40 % als angemessen beurteilt wird. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen. Da die Betriebsfortführung durch steigende Einnahmen stets einer Erhöhung der Berechnungsmasse bedeutet, ist der Zuschlag in dieser Höhe anzupassen. Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen. Nach Anpassung verbleibt ein Zuschlag in Höhe von 23 %, welcher durch das Insolvenzgericht als festsetzungsfähig erachtet wird.ArbeitnehmerangelegenheitenDer BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters (vorläufigen Sachwalters) sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall ist von 111 Arbeitnehmern auszugehen, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 5 % festsetzungsfähig ist.Sanierungsbemühungen (beabsichtigter Insolvenzplan)Der vorläufige Sachwalter ist zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens nicht berechtigt. Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. vorläufigen Sachwalters) erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04). Im vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Sachwalter Vorbereitungsmaßnahmen zur Übertragung des Unternehmens und Erledigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan erarbeitet. Insofern ist dem vorläufigen Sachwalter hier ein Zuschlag in Höhe von 20 % für seine Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.KonzernverflechtungenVerursachen konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von zusätzlichen Tätigkeiten für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters, so kann er hierfür einen Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 100). Im vorliegenden Fall sind 43 Gesellschaften und über 3000 Arbeitnehmer Teil des Konzerns. Der beantrage Zuschlag in Höhe von 20 % scheint daher angemessen und ist festsetzungsfähig.Mehrere StandorteDie Schuldnerin erbrachte ihre Leistungen drei verschiedenen Standorten, die über ganz Deutschland verteilt liegen. Das Standardinsolvenzverfahren geht von einem insolventen Unternehmen mit lediglich einem Standort aus, sodass der Betrieb mehrerer Standorte grundsätzlich einen Mehraufwand für den vorläufigen Sachwalter bedeutet, der nicht von der Regelvergütung erfasst sein kann (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 102) Im vorliegenden Fall wurde ein Zuschlag in Höhe von 5 % beantragt. Aufgrund der Vielzahl der Standorte und Arbeitnehmer erscheint der Zuschlag angemessen.In der Gesamtschau erscheint der beantragte Gesamtzuschlag in Höhe von 73 % angemessen.
Dem vorläufigen Sachwalter war insgesamt eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.08.2023