Curantes GmbH

3 IN 85/15: In dem Insolvenzverfahren Curantes GmbH, Charlotte-Bamberg-Straße 6, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 6679), vertr. d.: Christoph Kurzbach, Walter Rathenau-Straße 6, 64569 Nauheim, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt:
XXX EUR Nettovergütung nach § 13 InsVV
XXX EUR um 40 % erhöht zuzüglich
XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
XXX EUR Auslagen zuzüglich
XXX EUR Auslagenersatz gem. § 4 II InsVV
XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
XXX EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gerhard Hauk, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-60, Fax: 0641/93243-50, Internet: www.rae-voelpel.de wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 01.08.2015 eröffnet. dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 40.532,85 EUR ausgegangen.
Gemäß §§ 13 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Treuhänder in Höhe von XXX EUR.
Die Erhöhung der Regelvergütung um 40 % ist dadurch geboten, dass
* Verhandlungen über eine mögliche Sanierung geführt wurden
* Regelungen im Arbeitnehmerbereich erfolgten, insbesondere Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt wurden.
Auf die Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Die Erhöhung hält auch der Gesamtschau der Tätigkeiten im Insolvenzverfahren stand.
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 InsO das Zustellungswesen übertragen.
Die Kosten für diese Zustellungen bei dem Insolvenzverwalter fallen nicht unter die Auslagenpauschale des § 8 InsVV, sondern sie sind nach § 4 II InsVV in Höhe der sächlichen Auslagen und des personellen Mehraufwandes gesondert zu vergüten. Ein Aufwand pro Zustellung von 3,00 Euro für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und von 2,50 Euro für die übrigen Zustellungen ist ersatzfähig.
Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 20.04.2023