Cheops Kolumbarien GmbH Vertrieb von Urnenpyramiden

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 112 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 10494 eingetragenen Cheops Kolumbarien GmbH Vertrieb von Urnenpyramiden, Rotenbergstraße 9, 66839 Schmelz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Elisabeth Zarth

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Silke Dobolik, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert

werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 21.12.2021, festgesetzter Vorschuss Euro
Der Endbetrag abzgl. Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurück gewiesen.

Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 12.05.2020 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 85.058,41 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 3 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Antrag:
Die Verwalterin hat den 1,5-fachen Satz beantragt. Sie begründet ihren Antrag mit erheblichen Mehrbelastungen in den Bereichen Betriebsfortführung (37%), Verwertung (30%), unkooperativer Gesellschafter/faktischer Geschäftsführer (5%) und lange Verfahrensdauer (10%). In Gesamtwürdigung wird der oben beantragte Satz festgestellt. Wegen der Einzelheiten werden der Vergütungsantrag vom 23.10.2023 sowie der weitere Vortrag vom 04.12.2023 in Bezug genommen.
Verfahrensbeschreibung:
Das Hauptverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 12.05.2020 eröffnet. (Ein vorläufiges Verfahren war nicht angeordnet.)
Die Schuldnerin ist eine GmbH. Geschäftsgegenstand ist der Vertrieb von Kolumbarien.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde (in Teilen/Restgeschäft) vom 12.05.2020 bis Mitte Februar 2023 fortgeführt.
Das schuldnerische Unternehmen wurde in gemieteten Räumen betrieben. (Kündigung erfolgte bereits zum 12.02.2020, vor Insolvenzantragstellung.)
Die Schuldnerin beschäftigte bei Verfahrenseröffnung keine Arbeitnehmer. Es gab insoweit jedoch eine (versehentliche) Angabe aus dem Insolvenzantrag aufzuklären.
Die Betriebsfortführung bestand in der Verwaltung der Kolumbarien und den damit verbundenen bestehenden Kooperations- und Gestattungsverträgen mit der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Saarbrücken. Es waren:
– zu Anfang der Einzug der Mieten sicherzustellen. Es gab insoweit Unstimmigkeiten mit schriftlichen Schreiben des Gesellschafters, der eine Zahlung an sich beanspruchte.
– Mieten aus den Verträgen einzuziehen
– Grabkammertüren zu bestellen / veräußern
– Kunden im fortgeschritten Alter zu betreuen, die bereits Grabkammern bestellt hatten. Insofern war die Rechtslage betreffs dieser Verträge zu klären.
Im Rahmen der Betriebsfortführung beauftragte die Verwalterin – mangels vorhandenen Personals – Dritte (EK Dienstleistungen) mit untergeordneten Tätigkeiten im Nachgang zur Bestellung von Grabkammertüren, den Abgleich der Beschriftung der Tür mit dem Namen des Verstorbenen, Überwachung der rechtzeitigen Anlieferung vor der Bestattung und dem damit verbundenen Rechnungswesen sowie der Steuermeldungen und Buchhaltung des Unternehmens.
Das schuldnerischen Vermögen beschränkte sich auf die Kolumbarien (und den damit verbundenen Kooperations- und Gestattungsverträgen) in der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Saarbrücken, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (aus der Betriebsfortführung), Forderungen gegen Banken (Konten) und gegen den Gesellschafter/faktischen Geschäftsführer.
Es wurden die Verzeichnisse nach §§ 151 – 153 InsO erstellt und vorgelegt.
Der Verwalter war ab Eröffnung des Verfahrens mit der Suche nach Erwerbsinteressenten befasst. Aufgrund des Geschäftsgegenstandes und der sächlichen wie rechtlichen Gegebenheiten (Urnenpyramiden mit langfristigen Kooperations- und Gestattungsverträgen mit öffentlichen Körperschaften) war das Erwerberfeld beschränkt. Das Kolumbarium in der Gemeinde Riegelsberg wurden mit Vereinbarung vom 23.06.2020 an die Gemeinde Riegelsberg übertragen.
Das Kolumbarium im Stadtgebiet Saarbrücken wurde mit Vereinbarung vom 07.02. bzw. 03.02.2023 an die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen. Der Verkaufsprozess betreffs Urnenpyramide Saarbrücken dauerte ab Eröffnung an. Die Verzögerungen in diesem Verkaufsprozess begründen sich durch äußere Umstände (Pandemie) sowie haushaltsrechtliche Fragen wie unklare funktionelle Zuständigkeiten beim Erwerber. Die Verwalterin hatte in Regelmäßigkeit Erinnerungs-/Gespräche mit dem Erwerbsinteressenten (Stadt Saarbrücken) mit dem Ziel einer alsbaldigen Entscheidung über einen Erwerb.
Altforderungen bestanden nicht. Die Forderungen aus dem Gesellschafterverrechnungskonto wurden geprüft und eingezogen. Gleiches gilt für Kontoguthaben.
Die Buchhaltung der Schuldnerin war aktuell. Die Insolvenzbuchhaltung und die HGB-Buchhaltung erfolgte durch beauftragte Dritte.
Es wurden 3 Forderungen (147.563,62 EUR) von 3 Gläubigern angemeldet. Aus den Verzeichnissen ergeben sich bekannte 6 Gläubiger. Rechtliche Schwierigkeiten bei der Prüfung bestanden nicht.
Gerichtliche Bewertung:
Das Gericht folgt der vergütungsrechtlichen Bewertung des Verfahrens durch den Verwalter nicht umfänglich.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV beispielhaft die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 – IX ZB 607/02).
Unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH, B. v. 11.05.2006 in IX ZB 249/04, B. v. 17.04.2017 in IX ZB 141/11, B. v. 11.03.2010 in IX ZB 122/08 ist es (danach) nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzelne Zu- und Abschläge festzusetzen (…). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei der das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat.
Es gilt der Grundsatz der Einzelfallentscheidung – insofern vgl. BGH, B. v. 01.03.2007 in IX ZB 277/05 ¿ zu Faustregeltabellen und Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte: Dabei können Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen oder von in der Literatur aufgestellte Faustregeltabellen eine Orientierungshilfe bieten. Eine Verbindlicherklärung solcher Entscheidungshilfen scheidet aber ¿ aus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt bedarf vielmehr in jedem Einzelfall der Überprüfung. Weiter in BGH, B. v. 06.05.2010, IX ZB 123/09: Im Schrifttum entwickelte Faustregeltabellen binden den Tatrichter nicht. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BGH, Beschl. v. 01.03. 2007 – IX ZB 277/05, Rn. 7; v. 22.03.2007 – IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3; v. 13.11.2008 – IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 10). Eine vergleichende Betrachtung mit Beschlüssen desselben Amtsgerichts in einer anderen Sache verbietet sich (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2008 aaO).
Das Verfahren ist unter Berücksichtigung der obigen Verfahrensbeschreibung sowie der Berichterstattung und der Verzeichnisse als in seiner Grundstruktur (überschaubare Vermögensverhältnisse, geringe Zahl der Gläubiger) unterdurchschnittlich zu bewerten. Es ist daher ein verminderter Regelsatz anzusetzen.
(zu den vom Verwalter geltend gemachten Zuschlägen)
Die Betriebsfortführung stellt nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist.
Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 120/07, Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZB 141/07).
Nach der vorgelegten Buchhaltung des Verwalters (Stand 20.10.2023) sind Gesamt-Einnahmen aus der Betriebsfortführung iHv 42.629,97 EUR (SK 4050 und 4862) erwirtschaftet wurden. Dem gegenüber stehen Gesamt-Ausgaben der Betriebsfortführung iHv 9.387,34 EUR (SK 3820, 5400, 5900). Es wurde im Zeitraum des Hauptverfahrens ein Überschuss von 33.242,63 EUR erwirtschaftet.
Vergleichsberechnung:
Masse mit Überschuss der Betriebsfortführung 85.058,41 EUR
Regelsatz EUR
Masse ohne Überschuss der Betriebsfortführung 51.815,78 EUR
Regelsatz EUR
mittelbare Vergütungserhöhung 2.326,98 EUR
Zuschlag BFF 35% (aus EUR) EUR
abzgl. mittelbare Vergütungserhöhung EUR
bereinigter Zuschlag EUR
entspricht einem Zuschlag auf die erhöhte Regelvergütung
(EUR) von 18,20%
Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens (EUR) hinter dem Betrag zurück, der der Verwalterin bei unveränderter Masse als Zuschlag (EUR abzgl. EUR) gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz (EUR) in etwa ausgleichender Zuschlag (hier 18,20%) zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 106/06). In Rundung ergibt sich ein ausreichend und angemessener Zuschlag vom 20% auf die erhöhte Regelvergütung. Ein höherer Zuschlag (innerhalb der Vergleichsberechnung und im Ergebnis) findet in denen im Zeitraum bis Mitte Februar 2023 notwendigen und entfalteten Tätigkeiten keine Begründung. Die Tätigkeiten sind überschaubar. Insoweit wird auf die Buchhaltung und Berichterstattung verwiesen. Es gab keine rechtlichen und sächlichen Schwierigkeiten.
Hinsichtlich des Asset Deals: § 3 InsVV benennt nur beispielhaft Zuschlagsfaktoren. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es darüber hinaus zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 – IX ZB 607/02).
Der Verwalter macht als einen solchen weiteren Umstand die beiden Asset Deal Verträge geltend. Nach der Berichterstattung (vgl. auch obige Verfahrensbeschreibung) wurde bis 23.06.2020 mit der Gemeinde Riegelsberg und bis 03.02./07.02.2023 mit der Stadt Saarbrücken eine Übernahme verhandelt. Es waren in diesem Zusammenhang die bereits geschlossenen Kooperations- und Gestattungsverträge zu berücksichtigen. Im Fall der Stadt Saarbrücken ergaben sich Verzögerungen durch haushaltsrechtliche Fragen und funktionelle Zuständigkeiten. Die Verwalterin hatte in regelmäßigen Abständen fortlaufend Gespräche mit Mitarbeitern der Stadt Saarbrücken.
Grundsätzlich ist die Verwertung der Insolvenzmasse (auch durch Asset Deal) Regeltätigkeit des Verwalters und damit grds. über die Regelvergütung abgegolten. Unter Berücksichtigung des dargestellten diesbzgl. Tätigkeiten in dieser Angelegenheit (auch Verfahrensbeschreibung), der Dauer der Tätigkeiten sowie des untypischen Verwertungsgegenstandes erkennt das Gericht vorliegend eine Zuschlagsfähigkeit an – jedoch nicht in der von der Verwalterin beantragten Höhe.
Unkooperativer Gesellschafter/faktische Geschäftsführer: Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen (BGH v. 24.01.2008 – IX ZB 120/07).
Die Verwalterin trägt erstmalig im Vergütungsantrag und folgend im Schreiben vom 04.12.2023 eine seit Anfangs des Verfahrens bestehende Erschwernis wegen des Verhaltens des Gesellschafters/ faktischen Geschäftsführers vor. Die Berichterstattung und der Verfahrenslauf weisen insoweit keine Hinweise und Aussagen auf. Das Gericht brauchte weder auf Hinweis der Verwalterin noch in eigener Erkenntnis nach §§ 97 ff InsO tätig zu werden. Eine erhebliche – einen Zuschlag rechtfertigenden – Mehrbelastung kann nicht festgestellt werden.
Die Verfahrensdauer rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge ist der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit (BGH, Beschl. vom 26.02.2015 – IX ZB 34/13 ; Beschl. vom 12.05.2011 – IX ZB 143/08 sowie Vergütungsgrundsatz der Einmal-Vergütung, u.a. BGH, BGH, B. v. 11.05.2006 – IX ZB 249/04, B.v. 18.06.2009 – IX ZB 97/08)). Insoweit überzeugt weder der Vortrag im Vergütungsantrag noch im Schreiben vom 04.12.2023. Die Bewertung der “Dauer” ist vorliegend bereits Bestandteil des Zuschlags für die Betriebsfortführung wie auch bei der Verwertung.
Gesamtschau
Das vorliegende Insolvenzverfahren war nach Eröffnung des Hauptverfahrens – welches hier Gegenstand der vergütungsrechtlichen Bewertung ist – geprägt durch eine Betriebsfortführung über vom 12.05.2020 bis Mitte Februar 2023 sowie von Liquidations- und Abwicklungstätigkeiten des Verwalters.
Die Tätigkeiten des Verwalters erfüllen nach Art und Umfang grundsätzlich nicht die Anforderungen an den Regelsatz. Das Verfahren ist in seiner Grundstruktur von sehr überschaubaren Vermögensverhältnissen und einer geringen Zahl von Gläubigern geprägt.
In den Bereichen Betriebsfortführung und Verwertung war ein real gestiegener Arbeitsaufwand des Verwalters im Hinblick und Verhältnis zu den üblicherweise in einem Insolvenzverfahren auszuübenden Tätigkeiten festzustellen.
Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Zuschlags sind die über den Regelsatz gedeckten Tätigkeitsanteile, die durch Massezuflüsse festgestellten Erhöhungen des Regelsatzes sowie die Unterstützungs- und Ausführungsleistungen Dritter (Feststellung der konkreten Tätigkeit der Verwalterin) zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dem Vortrag der Verwalterin in ihrem Vergütungsantrag sowie Schreiben vom 04.12.2023 und der Berichterstattung im Verfahren/Aktenlage und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung andererseits (vgl. BGH, Beschl. vom 14.02.2008 – IX ZB 181/04) ein Gesamtabschlag von 15% des Regelsatzes (Grundstruktur) und ein Gesamtzuschlag von 35% des Regelsatzes (Betriebsfortführung, Verwertung) und somit eine Gesamtvergütung vom 120% des Regelsatzes (entspricht EUR) gewährt. Eine darüber hinausgehende (Mehr)Vergütung findet weder im Vortrag des Vergütungsantrags noch in der Berichterstattung ausreichend belastbare Daten, Argumentation und Begründung.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.10.2023 und 04.12.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.

112 IN 13/20
Amtsgericht Saarbrücken, 20.12.2023