CHEMA Anlagenbau GmbH

171 IN 838/02
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In dem Verfahren über den Antrag d.
CHEMA Anlagenbau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dr.-Bonnet-Weg 1, 99310 Arnstadt
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die Vergütung und Auslagen des Verwalters für die Nachtragsverteilung wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.01.2023.
Ausgehend von einem der Nachtragsverteilung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Von dieser Regelvergütung beantragt der Verwalter 60%, was einem Betrag von XXX EUR entspricht.
Die Vergütung für die Nachtragsverteilung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 6 I InsVV in der seinerzeit geltenden Fassung.
Vorliegend hat der jetzige Verwalter das Verfahren, in dem 2014 die Schlussverteilung vollzogen wurde, vom verstorbenen vorhergehenden Verwalter übernommen. Er war daher nicht mit der Sache vertraut und musste sich in die Materie erst einarbeiten.
Zudem ist eine Verteilung an 193 Gläubiger vorzunehmen, wo in vielen Fällen die Bankdaten teils aufwändig aktualisiert werden mussten.
Vor diesem Hintergrund wird der beantragte Prozentsatz der Regelvergütung als angemessen angesehen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 31.01.2023