Cetin, Tuncay

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 138/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Tuncay Cetin, Alfredstr. 19, 45968 Gladbeck, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 5626 eingetragenen Firma C.G.-Log. e. K.

wurde mit Beschluss vom 05.09.2019 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Die gegenwärtige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Brassertstr. 68, 45768 Marl, wird zur Treuhänderin bestellt (§ 288 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.09.2019 begonnen und beträgt längstens sechs Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO (in der bei Eröffnung geltenden Fassung) verkürzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

162 IN 138/19
Amtsgericht Essen, 28.02.2023