Cetin, Leyla

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 374/17
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Leyla Cetin, Julius-Ertel-Straße 8 EG, 21107 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 114220 eingetragenen Firma Cetin Lager-Pack-Service e.K., Großmoorbogen 15, 21079 Hamburg

wird die Vergütung der Treuhänderin Rechtsanwältin Dr. Birthe Vietze, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Die Treuhänderin übt ihr Amt im Verfahren zur Restschuldbefreiung seit dem 16.12.2021 aus. Sie hat Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 293 Abs. 1 InsO).
Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners der Treuhänderin eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit der Treuhänderin und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).
Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand der Treuhänderin und dem Umfang ihrer Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.
Die Tätigkeit der Treuhänderin erstreckte sich über 3 Jahre. Die Summe der Mindestvergütungen beträgt mithin 300,00 EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.12.2023 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67c IN 374/17
Amtsgericht Hamburg, 22.12.2023