CERTURO Treuhandgesellschaft mbH

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CERTURO Treuhandgesellschaft mbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 19787 P), Caasmannstraße 5, 14770 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Baum, Malvenbogen 24, 14772 Brandenburg an der Havel wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam wie folgt festgesetzt:
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Umsatzsteuer xx €
Endbetrag xx €
Die festgesetzten Beträge sind der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.12.2019 bis zum 07.07.2020 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Laut Bericht vom 25.02.2022 betrug der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 43.395,27 €. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 14.598,82 € (§ 2 InsVV).Der regelmäßige Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Dieser wird für die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte gewährt. Aus folgenden Gründen ist von diesem Schwellenwert mit Zuschlägen abzuweichen: Der vorläufige Verwalter führte den Geschäftsbetrieb bis zum 31.05.2020 fort. Der angemessene Zuschlag von 25% war unter Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses auf 22,6 % zu reduzieren. Für den entstandenen Mehraufwand aufgrund der Beteiligungsverhältnisse der Schuldnerin war ein Zuschlag von 25% festzusetzen. Auf die ausführlichen Begründungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag wird Bezug genommen, Blatt 229-232 der Akte. Die Berechnungen des vorläufigen Verwalters sind nachvollziehbar. Weiterhin war die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festzusetzen. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 531/19, Amtsgericht Potsdam, 7. November 2022