CB sysgastro AG

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 22/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102835 eingetragenen CB sysgastro AG, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Stefan Spütz und Herrn Christian Bender
Verfahrensbevollmächtigte:
Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken

wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
1. Vergleichsweise Regelung in Bezug auf Familie Bender (Blatt 1915 der Insolvenzakte)
2. Vergleichsweise Regelung in Bezug auf die ResProp AG (Blatt 1915 der Insolvenzakte),

bestimmt auf
Mittwoch, 03.01.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
104 IN 22/20
Amtsgericht Saarbrücken, 05.12.2023