Call a Pizza Erfurt GmbH

177 IN 203/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Call a Pizza Erfurt GmbH, Schillerstraße 62, 99096 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.05.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend dann von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR, der keinen Bedenken begegnet, beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Gem. § 63 III 2 InsO erhält der vorläufige Verwalter hiervon einen Bruchteil von 25%.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt daneben einen Zuschlag von 69%, insgesamt also 94% der Regelvergütung.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Verfahren den Betrieb fortgeführt, sich mit Schwierigkeiten bezüglich der Arbeitnehmerbelange sowie der Vorbereitung einer möglichen übertragenden Sanierung auseinandergesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 a) InsVV kann dem Verwalter ein Zuschlag gewährt werden, wenn er das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Der Verwalter hat einen Zuschlag von 39% beantragt.
Die Unternehmensfortführung lief vom 12.07.2023 bis zum 16.09.2023, mithin 2 Monate. Bei der Call a Pizza Erfurt GmbH handelt es sich gem. § 267 Abs. 1 HGB um ein kleines Unternehmen.
Die Kommentierung hält für die Fortführung eines kleinen Unternehmens für eine Zeit bis zu 3 Monaten einen Zuschlag von 25% für angemessen (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, Rn. 250 m.w.N.).
Da sich in diesem Verfahren die Fortführung sehr aufwändig gestaltet hat, unter anderem war z.B. die Insolvenzgeldvorfinanzierung sehr umfangreich, hält das Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung des ausführlichen ergänzenden Schreibens des Verwalters vom 10.06.2024, die Festsetzung des Zuschlags von 45% letztlich für angemessen.
Jedoch hat sich die Masse entgegen der Vorgabe des § 3 Abs. 1 a) InsVV durch die Betriebsfortführung entsprechend gemehrt. Ein Zuschlag ist nach BGH jedoch trotzdem möglich, wenn eine Vergleichsberechnung zwischen der Regelvergütung, in die die durch die Unternehmensfortführung hinzugewonnene Masse als Berechnungsgrundlage einbezogen wird, und der Regelvergütung ohne die Einbeziehung der Massemehrung, durchgeführt wird ( BGH, Beschluss v. 24.01.2008, IX ZB 120/07).
Nach Durchführung dieser Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag von 39% für die Unternehmensfortführung.
Weiterhin wird ein Zuschlag von 20% wegen besonderer Schwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitnehmerbelange gewährt.
Nach § 3 Abs. 1 d) InsVV kann eine Erhöhung bewilligt werden, wenn arbeitsrechtliche Belange den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Die Kommentierung geht hierbei grundsätzlich von mindestens 20 Mitarbeitern, bei denen arbeitsrechtliche Sachverhalte zu klären sind, aus (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, Rn. 227).
Vorliegend handelte es sich um 22 Arbeitnehmer, bei welchen hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen großer Aufarbeitungsbedarf bestand, damit das Unternehmen fortgeführt werden konnte.
In der Kommentierung wird für die Aufarbeitung der Personalbuchhaltung ein Zuschlag von 25% gewährt (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, Rn. 250 m.w.N.).
Ein hier beantragter Zuschlag von 20% erscheint somit angemessen.
Auch der beantragte Zuschlag von 10% für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung wird gewährt.
Durch den Geschäftsführer der GmbH wurde bereits vor dem Insolvenzantrag ein Unternehmenskaufvertrag mit einem potenziellen Erwerber geschlossen.
Die weitere Ausarbeitung dieses Vertrags sowie erneute Verhandlungen aufgrund der Insolvenz des Unternehmens wurden dann durch den Verwalter geführt.
Für die Vorbereitende Übertragung der Sanierung sieht die Kommentierung einen Zuschlag von 25% bis 50% vor, wenn mit dem Erwerber schwierige Verhandlungen geführt wurden (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, Rn. 247, 250 m.w.N.).
Entsprechende Verhandlungen gehen aus dem Bericht des Verwalters hervor.
Da aber der grundlegende Vertrag bereits durch den ehemaligen Geschäftsführer erstellt wurde, ist hier der Zuschlag von 10% angemessen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird ergänzend Bezug genommen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 13.06.2024