Cairful-med Niedersachsen GmbH

580 IN 793/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cairful-med Niedersachsen GmbH, Alter Holzhafen 11, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Röhr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin – Registergericht – Register-Nr.: HRB 13660
– Schuldnerin –
Beschluss:
Es wird Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen Nr. 21 bis Nr. 23 der durch Rechtsanwalt Dr. Malte Köster als Insolvenzverwalter vertretenen Gläubiger gegen die Schuldnerin.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Bei der Prüfung der Forderungen Nr. 21 bis Nr. 23 besteht Interessenkollision bei dem allgemein bestellten Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, da dieser sowohl im Verfahren über das Vermögen der Anspruchsinhaber als auch in dem über das Vermögen der Anspruchsverpflichteten angeordneten Insolvenzverfahren als Verwalter bestellt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 – 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht – 06.05.2024