C.B. Lohn- und Baggerbetrieb GmbH

10 IN 84/14
:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen deC.B. Lohn- und Baggerbetrieb GmbH, Remmelhausen 1, 26388 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRB 205951), vertreten durch: Claudia Bruns, C.B. Lohn- und Baggerbetrieb GmbH, Lortzingweg 16, 26386 Wilhelmshaven, (Geschäftsführerin), wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezüglich der Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren des Herrn Manfred Balssen (Amtsgericht Aurich 9 IK 458/16) angeordnet. Die Forderung unterliegt damit dem Insolvenzbeschlag.
Der Vollzug der Nachtragsverteilung wird der früheren Insolvenzverwalter, Rechtsanwältin Birte Seydlitz, Hans-Schütte-Str. 8, 26316 Varel, Tel.: 04451/913880, Fax: 04451/913839, E-Mail: info@sp-inso.de übertragen.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor.
Nach dem Schlusstermin ist ein Gegenstand der Masse ermittelt worden.
Die Nachtragsverteilung ist auf Antrag des Treuhänders vom 17.06.2021 anzuordnen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven – Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Amtsgericht Wilhelmshaven, den 01.01.2023