Buy Meat GmbH & Co. KG

16 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buy Meat GmbH & Co. KG, August-Wilhelm-Kühnholz-Str. 5, 26135 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRA 206051), vertr. d.: 1. Buy Meat Verwaltungs GmbH (AG Oldenburg HRB 213592), August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 5, 26135 Oldenburg (Oldenburg), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Marcin Rafal Smeja, (Geschäftsführer), Rechtsanwalt Stefan Hinrichs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 210.805,12 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 27.506,36 EUR.
Insoweit liegt eine abweichende Festsetzung zu dem Antrag vom 05.08.2021 vor, da dort eine fehlerhafte Berechnung nach §§ 11, 2 InsVV a. F. erfolgt ist.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Antragsgemäß ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 15, 62 % unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung aus dem Antrag vom 05.08.2021 und des aus Fortführung erzielten Fortführungsüberschusses in Höhe von 119,877,17 € festzusetzen.
Antragsabweichend ist für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hierfür für die Bearbeitung von 28 Mitarbeiter und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH`s vom 12.09.2019 (Az.: IX ZB 65/18) sowie lediglich um 8 als überdurchschnittlich anzusehenden Mitarbeiteranzahl handelt ein Zuschlag in Höhe von 15 % unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als angemessen festzusetzen.
Für die überdurchschnittliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der fehlenden Buchhaltung ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Umstandes, dass sich der Zuschlagstatbestand mit dem weiter geltend gemachten Zuschlagstatbestand des obstruktiven Verhaltens des Schuldners in Teilen überschneidet, hierfür ein Zuschlag in Höhe von 30 % sowie für das obstruktive Verhalten des Schuldner-Vertreters in Höhe von weiteren 35 % festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie in einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung war ein Gesamtzuschlag in Höhe von 95,62 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Mit Beschluss vom 12.08.2021 war dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zu einem Vorschuss sowie der Entnahme des Betrages aus der Insolvenzmasse erteilt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 26.03.2024