BUTIQ GmbH

4 IN 2270/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Robert Storch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 722594
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 161.669,14 EUR auszugehen. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 161.669,14 EUR auszugehen. Der Berechnungsgrundlage liegen zunächst der aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren übernommenen Barbestand i.H.v. 133.218,38 € und die Einnahmen während des eröffneten Verfahrens i.H.v. 40.531,51 € abzüglich geleisteter Zahlungen auf Aus-und Absonderungsrechte i.H.v. 5.000,00 € sowie bezahlter Verbindlichkeiten aus dem vorläufigen Verfahren i.H.v. 12.088,75 € zugrunde. Der sich hieraus ergebenden Teilungsmasse von 156.661,14 € ist die zu erwartende Umsatzsteuer aus der festzusetzenden Vergütung i.H.v. 5.007,50 € hinzurechnen. Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung der Regelvergütung. Im Schriftsatz vom 12.12.2023 stimmte er dem Insolvenzgericht dahingehend zu, dass vorliegend ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen ist. Einen Abschlag von mehr als 5 % hielt er für unangemessen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 20 % gerechtfertigt. Ausweislich der BGH-Entscheidung vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) hat das Insolvenzgericht die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach zu prüfen und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag zu bestimmen.Dem laufenden Insolvenzverfahren ging eine rund zweimonatige vorläufige Insolvenzverwaltung voraus. Gemäß § 3 Abs.2 Ziffer a InsVV kann ein Abschlag gerechtfertigt sein, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. Ein solcher Abschlag soll nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch den vorläufigen Verwalter erheblich erleichtert wurde. Diesbezüglich ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwändig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Gemäß Entscheidung vom BGH vom 11.05.2006 (IX ZB 249/04) vereinfacht beispielsweise die Erstellung einer Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner die Arbeit des Verwalters erheblich. In vorliegendem Insolvenzverfahren ist die nicht unerhebliche Arbeitsersparnis wie der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 12.12.2023 schildert darin zu sehen, dass ihm bei Verfahrenseröffnung eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der Gläubiger und Schuldner vorlagen. Darüber hinaus konnte er im vorläufigen Verfahren einen Großteil (ca. 85 %) der Berechnungsgrundlage vereinnahmen. Gemäß § 3 Abs.2 Ziffer b InsVV ist ein Zurückblieben hinter dem Regelsatz auch dann gerechtfertigt, wenn die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm. Als wesentlich wird die bereits abgewickelte Verwertung angesehen, wenn etwa die Hälfte der Masse davon betroffen ist (vgl. MüKoInsO/Riedel InsVV § 3 Rn. 42). Als Anwendungsfälle kommen insbesondere ein Wechsel in der Person des Verwalters, eine Konzerninsolvenz sowie eine entsprechende Tätigkeit des vorläufigen Verwalters in Betracht (vgl. Nerlich/Römermann/Stephan InsVV § 3 Rn. 45). Sofern die Verwertung durch einen vorläufigen Verwalter erfolgte, steht diesem hierfür eine besondere Vergütung zu, die in wertmäßig korrespondierender Weise durch einen Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden kann. Wurde dieses Kriterium in der Vergütungsfestsetzung bereits durch einen Abschlag nach § 3 Abs.2 Ziffer a InsVV erfasst, so ist ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt. Insofern sind im Rahmen der Gesamtschau Überschneidungen zu berücksichtigen, um einen Doppelabzug zulasten des Insolvenzverwalters zu vermeiden. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer d InsVV kommt ein Abschlag in Betracht, sofern die Insolvenzmasse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte. Ein Abschlag auf die regelmäßige Vergütung ist in diesem Rahmen auch dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters im konkreten Verfahren deutlich unter den Anforderungen liegt, die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbunden sind (vgl. MüKoInsO/Riedel InsVV § 3 Rn. 47). In vorliegendem Insolvenzverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zur Verfahrenseröffnung eingestellt. Sodann galt es die schuldnerischen Sachanlagen einzulagern und zu verwerten. Hiermit wurde u.a. ein Verwertungsunternehmen beauftragt. Daneben waren Forderungen einzuziehen und Anfechtungsansprüche zu prüfen sowie teilweise durchzusetzen. Nach Verwertung der Insolvenzmasse machte die Sparkasse Absonderungsrechte am bereits veräußerten Warenbestand aufgrund eines Raumsicherungsübereignungsvertrags geltend. Für die Einigung mit der Gläubigerin wurde ein Rechtsanwalt beauftragt. Darüber hinaus war die steuerliche Aufklärung vorzunehmen, die durch einen Steuerberater vorgenommen wurde. Es lässt sich daher feststellen, dass hinsichtlich der überwiegenden Schwerpunkte der Verwertung im laufenden Insolvenzverfahren eine Fremdvergabe zulasten der Insolvenzmasse erfolgte. Darüberhinausgehende besondere Schwierigkeiten oder besonders umfangreiche Tätigkeiten im Bezug auf die Insolvenzmasse lagen nicht vor. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände ist festzuhalten, dass der vom Insolvenzverwalter entfaltete Arbeitsaufwand in vorliegendem Insolvenzverfahren insbesondere durch seine Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter den Anforderungen liegt, die im Vergleich mit einem Verfahren mit gleicher Insolvenzmasse üblicherweise verbunden sind. Die Festsetzung der Regelvergütung würde sich ungerechtfertigt zu hoch erweisen, sodass ein Abschlag erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte gelten. Es besteht kein Grund, bei Abweichungen nach oben höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden Abweichungen nach unten (vgl. BGH-Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04). Im Wege der vorzunehmenden Gesamtschau ist ein Zurückbleiben von 20 % vorliegend tätigkeits- und verfahrensangemessen. Bei einem Zurückbleiben von lediglich von 5 %, wie vom Insolvenzverwalter geschildert, wären die oben dargestellten Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 20.12.2023