business tec IS GmbH & Co.KG

37 IN 22/12 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der business tec IS GmbH & Co.KG, Salzhemmendorfer Str. 2, 31020 Salzhemmendorf (AG Hannover, HRA 201188), vertr. d.: 1. business tec Management & Holding GmbH, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Oliver Gustai, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Helge Wachsmuth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 35 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 156.205,81 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 9.836,58 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 259,94 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Für das Insolvenzverfahren werden insgesamt Zuschläge in Höhe von 35% beantragt. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Buchhaltungsstatus und Belegwesen 15 %:
Aufgrund einer unzulänglichen Buchhaltung im Vorfeld der Insolvenzeröffnung sowie mangelnder Bereitschaft zur Auskunftserteilung seitens der Mitarbeiter stellte die Erstellung der Finanzbuchhaltung einen erheblichen Aufwand dar. Des Weiteren waren Steuerberechnungen für die Jahre 2011 und 2012 zu erstellen und dem Finanzamt vorzulegen, welche ebenfalls nur nach beträchtlichem Ermittlungsaufwand eingereicht werden konnten. Durch konzerninterne Leistungsaustausche, die zu einer nicht unbedeutenden Intransparenz führten, erwies sich die Debitorenbuchhaltung als äußerst schwierig. Das von den verbundenen Unternehmen gemeinsam genutzte mobile Anlagevermögen musste den beteiligten Insolvenzmassen zugeordnet und sodann durch Ausgleichszahlungen abgewickelt werden. Der Insolvenzverwalter wurde dabei von externen Dienstleistern unterstützt.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % erscheint daher angemessen.
Personalabrechungen 15 %:
Durch den Insolvenzverwalter wurden im Laufe des Verfahrens Sozialversicherungsnachweise, Arbeits- und Insolvenzbescheinigungen sowie Arbeitszeugnisse für alle 20 Mitarbeiter erstellt. Diese Tätigkeit für sich begründet noch keine Berechtigung für eine Zuschlag. Jedoch erläuterte der Insolvenzverwalter, dass es aufgrund der fehlenden Personalbuchhaltung zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Abwicklung der Arbeitsverhältnisse kam. Sachkundiges Personal, das die Abwicklungsarbeiten hätte unterstützen können, gab es nicht. Viele der für administrative Leistungen Zuständigen hatten das Unternehmen bereits verlassen. Die entsprechenden Stellen waren nicht oder erst kurzfristig neu besetzt worden, sodass Unterstützung von den Beschäftigten ausblieb.
Daher erscheint der beantragte Zuschlag von 15 % angemessen.
Betriebsstandorte 10 %:
Im vorliegenden Fall fand der Geschäftsbetrieb an vier Standorten in drei unterschiedlichen Bundesländern statt. An sämtlichen Standorten musste das vorhandene Sachanlagenvermögen verwertet werden sowie bestehende Miet- und Nutzungsverhältnisse final abgewickelt werden.
Der beantragte Zuschlag von 10 % erscheint daher verhältnismäßig.
Vergütungsabschlag 5 %:
Aufgrund der bereits im Antragsverfahren erlangten Informationen und der damit einhergehenden Arbeitsentlastung im eröffneten Verfahren, beantragte der Insolvenzverwalter einen Vergütungsabschlag in Höhe von 5 %. Dem ist stattzugeben.
IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln – govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln – govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 08.01.2024