BS Bau GmbH

177 IN 48/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BS Bau GmbH, Ichtershäuser Straße 74, 99310 Arnstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Halime Ramisova
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.08.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 173.162,51 EUR, dessen Berechnung durch den Verwalter keinen Bedenken begegnet, beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 30.837,19 EUR (Regelvergütung).
Gem. § 11 InsVV erhält der Verwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter regelmäßig 25% dieser Regelvergütung.
Der Insolvenzverwalter beantragt vorliegend noch einen Zuschlag von 25%, insgesamt also 50% der Regelvergütung.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hat während der vorläufigen Verwaltung das schuldnerische Unternehmen mit 30 ausländischen, der deutschen Sprache meist nur eingeschränkt mächtig, Arbeitnehmern für rund 1 Monat fortgeführt.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, dessen Betrieb bei Übernahme der vorläufigen Verwaltung nahezu zum Erliegen gekommen war und nur mit überobligatorischem Aufwand wieder in Gang gebracht werden konnte.
Vor diesem Hintergrund ist der beantragte Zuschlag von 15% nicht zu beanstanden.
Daneben hat der vorläufige Verwalter die Löhne für die Monate Januar und Februar 2023 vorfinanziert. Dabei traten größere Abgrenzungsschwierigkeiten zum Kurzarbeitergeld auf, deren Klärung einen erhöhten Aufwand erforderte.
Der hierfür beantragte Zuschlag von 10% begegnen daher keinen Bedenken.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird ergänzend Bezug genommen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 28.09.2023