Bräuer Elektrotechnik GmbH

50 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bräuer Elektrotechnik GmbH, Auf der Vienig 8, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRB 200072), vertr. d.: Ingrid Bräuer, Auf der Vienig 8, 31162 Bad Salzdetfurth, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Ökonom Björn von Gösseln festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 20 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.06.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 301.361,88 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Für die besonderen Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung von Übernahmeinteressenten und des anschließend durchgeführten Bieterverfahrens wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % festgesetzt.
Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % wird gewährt für die erhebliche Befassung mit steuerlichen Sachverhalten, insbesondere für die umfassenden Tätigkeiten zur Vorbereitung von Rechtsbehelfen gegen das Ergebnis der Steuerprüfung und der Tätigkeiten während des laufenden Gerichtsverfahrens.
Für die Erleichterungen aufgrund der vorangegangen vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein Abschlag i.H.v. 10 % festgesetzt.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 26.06.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 30.08.2019 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eröffnet.
Nach der Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 (IX ZB 249/04) muss der vorläufige Insolvenzverwalter “pflichtgemäß tätig werden” um eine einen Abschlag begründende Erleichterung herbeizuführen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine pflichtgemäße Erfüllung sprechen. So wurde der Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt, was intensiven Einblick ins Unternehmen erfordert. Ein Abschlag i.H.v. 10 % ist der Sachlage angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 176,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 21.06.2024