Bonné GmbH

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 586/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bonné GmbH, Fischerstraße 2, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch den Geschäftsführer Gröling Thorsten, geboren am 26.11.1969, Künersberger Straße 34, 87766 Memmingerberg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 6541
– Schuldnerin –
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Saam, Eberhardstraße 2, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.05.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 549.243,41 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen besonderen Mehraufwand aufgrund folgender Faktoren: für die Ermittlung und Durchsetzung der zahlreichen Anfechtungsansprüche gegenüber 11 Anfechtungsgegnern war erheblicher Rechercheaufwand, detaillierte Sachverhalts- und Rechtsausführungen mit teilweise intensiven Verhandlungen notwendig. Die von der Rechtsprechung verlangte Vergleichsrechnung wurde durchgeführt. Vorliegend war der aufwändige Forderungseinzug zuschlagswürdig aufgrund der von der Schuldnerin gewährten Zahlungsmodalitäten und -erleichterungen mit langen Zahlungszielen für die Vertragspartner, die intensive Vergleichsverhandlungen nach sich zogen. Die erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten bestand u.a. in der Abwicklung des Mietverhältnisses hinsichtlich der gewerblichen Räumlichkeiten, der Leasingverträge mit der Volkswagen Leasing AG sowie in zahlreichen individuellen Terminen mit den Sicherungsgläubigern. Die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse war mit der Durchführung der Differenzlohnberechnung zeitintensiv, ebenso die Beilegung der drei Passivprozesse durch einvernehmliche Lösungen und schließlich die bestehenden Versorgungszusagen des Allianz-Pensions-Management e.V. hinsichtlich Arbeitnehmern, die weit vor Insolvenzeröffnung ausgeschieden waren: hier musste die Massezugehörigkeit überprüft, die abzuführende Lohnsteuer ermittelt und die Abrechnung durchgeführt werden. Ein Abschlag aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der vorläufigen Verwaltung wurde vorgenommen.
In der Gesamtschau ist der beantragte und festgesetzte Zuschlag gerechtfertigt und angemessen (vgl. BGH NZI 2006, 464ff., BGH NZI 2007, 461; BGH NZI 2008, 544; BGH NZI 2004, 251).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 – 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) – Insolvenzgericht – 12.07.2023