Bodenschutz 24 Großhandel UG (haftungsbeschränkt)

Geschäftsnummer: 8 IN 417/17
In dem Insolvenzverfahren Bodenschutz 24 Großhandel UG (haftungsbeschränkt), Offenbacher Straße 109 A, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 48063), vertr. d.: Stefania Wunderlich, Kreßstraße 10, 63785 Obernburg am Main, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Zuschläge nach § 3 InsVV
3. XXXXX Euro Zustellauslagen
4. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/365 069 980, Fax: 069/365 069 985 555wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von XXX EURO ausgegangen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Es werden folgende Zuschläge gewährt:
a) Eine unzureichende Buchhaltung entspricht grundsätzlich eher dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens und kann daher mit der Regelvergütung abgegolten sein.
Ein Zuschlag für eine unzureichende Buchhaltung bzw. Geschäftsunterlagen ist gerechtfertigt, sofern nicht nur kleine Mängel vorliegen (ZInsO 2005, 1159).
Es wird ein Zuschlag von 10 % als angemessen angesehen.
b) Es wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % wegen des obstruktiven Schuldners als angemessen angesehen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen.
c) In der Gesamtschau wird für die weiteren schwierigen Sachverhalte ein Zuschlag in Höhe von 5 % gewährt. Die Sachverhalte wurden schlüssig dargelegt, auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters wird verwiesen.
In der Gesamtschau des Verfahrens ist festzustellen, dass das Verfahren nach den objektiven Kriterien eines Normalverfahrens wie Aus- und Absonderungsrechte in einem Umfang von 50% der Schuldenmasse, nicht mehr als 100 Forderungsanmeldungen zur Tabelle, Umsatz bis zu 1,5 Millionen Euro, weniger als 20 Mitarbeiter, Einzug von bis zu 100 Forderungen und bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 2 InsVV, Rz. 2-4) eher unterdurchschnittlich ist.
(AG Münster Beschl. v. 13.6.2011 – 73 IN 42/08, BeckRS 2013, 17599, beck-online)
Gesamtbetrachtung (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 454 ff.) Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles, der zu den einzelnen Zuschlags- bzw. Abschlagstatbeständen getätigten Ausführungen sowie unter Berücksichtigung von evtl. bestehenden Überschneidungen wird insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen und gerechtfertigt angesehen.
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 27.11.2023.