Blue Pegasus Promotion GmbH

176 IN 636/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blue Pegasus Promotion GmbH, Am Teiche 4, 99195 Stotternheim, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Voigt
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lomberg & Kollegen, Schlösserstraße 7, 99084 Erfurt
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“Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.11.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 78.310,92 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 18.231,76 EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 150 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungstatbestände wurden die unkooperative Geschäftsführung und die damit verbundene erschwerte Informationsbeschaffung, die desolate Buchführung, die Gläubigeranzahl und die Anzahl der Geschäftsbereiche im Unternehmen berücksichtigt.
Die die Schuldnerin vertretenden Geschäftsführer machten verweigerten jede Mitarbeit.
Die Informationsbeschaffung war lediglich mit Hilfe der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern möglich.
Für die durch die unkooperativen Geschäftsführer und Prokuristen herbeigeführten Erschwernisse in der Bearbeitung des Verfahrens ist ohne weiteres ein Zuschlag angemessen. (so auch LG Passau, 17.12.2009 – 2 T 167/09, ZInsO 2010, 158)
Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (BGH 23.09.2004-IX ZB 215/03).
Das schuldnerische Unternehmen wies bei Eröffnung des Verfahrens eine desolate Buchführung auf.
Die tatsächliche Vermögenslage wich enorm von der in den Bilanzen geschilderten ab. Ein Einbruch, bei dem unter anderem zahlreiche Buchführungsunterlagen abhandengekommen waren, erschwerte die Aufarbeitung der Buchhaltung enorm.
Für die im Antrag und den Berichten angeführten erheblichen Mängel bei der Buchführung des Unternehmens und den dadurch entstandenen Mehraufwand ist daher ein merklicher Zuschlag zu gewähren.
Der Insolvenzverwalter beantragt weiterhin einen Zuschlag für die Anzahl der Forderungsanmeldungen.
Die Anzahl der Forderungsanmeldungen liegt im Verfahren bei 89 Anmeldungen. In der überwiegenden Literaturmeinung wird die Ansicht vertreten, dass von einem erheblichen Mehraufwand durch die Anzahl der Gläubiger erst ausgegangen werden kann, wenn über 100 Anmeldungen vorliegen (vgl. Graeber|Graeber, InsVV, 2. Auflage 2016, § 3 Rdnr. 183).
Auch bei einer geringeren Gläubigerzahl ist ein Zuschlag möglich, wenn der tatsächliche Mehraufwand für die Forderungsanmeldungen in erheblicher Höhe vom Regelfall abweicht und somit einen Zuschlag rechtfertigen würde.
Ein solcher Grund wird durch das Gericht in diesem Verfahren gesehen.
Am schuldnerischen Unternehmen hatte sich eine erhebliche Anzahl von Anlegern still beteiligt und auf eine feste Verzinsung ihrer Anlage vertraut. Diesen Gläubigern musste in vielen Telefonaten vom Verwalter geduldig erläutert werden, dass es nicht nur nicht zu einer Verzinsung ihres Kapitals gekommen ist, sondern dass auch der Kapitaleinsatz verloren ist.
Bei den bei der Abwicklung des Unternehmens durch die Vielzahl der Geschäftsbereiche begründeten Probleme und Erschwernisse wird ebenfalls ein Zuschlag in Ansatz gebracht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag und insbesondere seinen ergänzenden Ausführungen vom 18.03.2024 wird ergänzend Bezug genommen.
In der Gesamtschau des Verfahrens kann letztlich dem Antrag des Verwalters, Erhöhungstatbestände von insgesamt von 150% festzusetzen, gefolgt werden.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 19.04.2024