Bischoff Stahl- und Edelstahlguss GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 30/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10873 eingetragenen Bischoff Stahl- und Edelstahlguss GmbH, Seppenrader Straße 23-25, 59348 Lüdinghausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Olav Virus-Tetzlaff, Am Schlautbach 37, 48329 Havixbeck und Herrn Thomas Jung, Sporckweg 53a, 48153 Münster

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR

x EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.10.2022 zurückgewiesen.Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.11.2021 bis zum 01.02.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 – IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.198.597,51 EUR. Dabei sind die Immobilie gelegen in Lüdinghausen, Seppenrader Straße 25, eingetragen im Grundbuch von Lüdinghausen, Blatt 534, sowie die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2022 vereinnahmten Kaufpreise aus den kurz vor Antragstellung getätigten Grundstücksverkäufen vom 08.11.2021(UR.-Nr. 587 und 588) in Höhe von 134.900,00 EUR und 109.485,00 EUR nicht in Ansatz zu bringen, da an diesen Vermögensgegenständen Absonderungsrechte zu Gunsten der x in wertausschöpfender Höhe bestehen.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV sind solche Vermögensgegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage schließlich nur hinzuzurechnen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Eine erhebliche Befassung mit der Immobilie und den nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten vorgenannten Kaufpreisen ist weder ersichtlich, noch durch den Insolvenzverwalter hinreichend begründet vorgetragen beziehungsweise nicht konkret dargelegt worden
(“Sache des vorläufigen Insolvenzverwalters, der die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, ist es, seine aus der Beschäftigung mit fremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegenständen herrührende Arbeitsbelastung konkret darzulegen, und der Tatrichter ist aufgerufen, die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen”
(NZI 2007, 40, beck-online)
Mit Schreiben vom 09.08.2023(Blatt 1630f der Hauptakte) trägt der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang vor:
“So wurde meinerseits bereits ausgeführt, dass erhebliche Zeit in die rechtliche Prüfung und Abwicklung der kurz vor Antragstellung getätigten Grundstückskaufverträge vom 08.11.2021, UR-Nr. 587 und 588, investiert wurde. Gerichtsbekannt stellte das Grundvermögen den wesentlichen Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin dar, sowohl für Interessenten an einer übertragenden Sanierung als auch, im Falle einer Liquidation des Betriebes, für bloße Grundstücksinteressenten. Hinsichtlich der beiden Teilverkäufe stellte sich somit nicht nur eine rechtliche Problematik, wie beispielsweise durch nicht klar geregelte Wege- und Leitungsrechte, sondern auch eine praktische und den Erfolg der angestrebten übertragenden Sanierung gefährdenden Problematik dar. So dürfte es unstrittig sein, dass für beide Arten von Interessenten, die zuvor genannten Teilverkäufe als hinderlich erscheinen durften, insbesondere aufgrund der damals herrschenden unklaren Wege- und Leitungsrechtesituation. Hinzu kam, wie bereits gerichtsbekannt ist, der missliche und klärungsbedürftige Umstand, dass im Rahmen der Verkäufe lediglich ein Teil eines Gebäudes verkauft wurde, welches grundsätzlich jedoch eigentlich noch vollständig zur Fortführung des Betriebes gebraucht wurde.
So wurde vorerst eine mögliche Rückabwicklung der beiden Kaufverträge durch mich geprüft, Als diese ausgeschlossen werden konnte, wurde unverzüglich das Finanzamt zur Rücknahme der ausgesprochenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über die Kaufpreise der Teilverkäufe aufgefordert. Sodann wurden durch mich und in Rücksprache mit der Sicherungsgläubigerin, der VerbundSparkasse Emsdetten-Ochtrup, sämtliche Käufer schriftlich zur Zahlung auf ein extra durch mich angelegtes Sonderkonto aufgefordert. Zudem wurden in Rücksprache mit dem zuständigen Notar die hierzu entsprechenden Fälligkeitsvoraussetzungen überwacht und vorangetrieben.”
In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Insolvenzverwalter am 01.12.2021 am späten Nachmittag um 17:26 Uhr die vorgenannten Kaufverträge per Mail durch die absonderungsberechtigte Gläubigerin übermittelt worden sind(s. E-Mail vom 01.12.2021 – Blatt 1692 der Hauptakte -) und bereits am Folgetag auf eine Rücknahme der Pfändung durch das Finanzamt hingewirkt werden konnte. Hierzu heißt es schließlich von Seiten des Insolvenzverwalters an die x in der E-Mail vom 02.12.2021 – 18:03 Uhr – :
“Im Anhang ebenfalls angefügt ist ein Informationsschreiben hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nebst entsprechendem Beschluss. Wie besprochen, ist auch die Umbuchungsbestätigung angefügt. Nach unseren Informationen besteht zur Zeit noch eine Pfändung zugunsten des Finanzamtes x. Hierzu konnte ich heute bereits mit dem Finanzamt(Herr XXX) sprechen. Die Pfändung wird seitens des Finanzamtes aufgrund der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgehoben.”
Dass damit erhebliche Zeit in die rechtlich Prüfung der vorgenannten Kaufverträge investiert worden ist, erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht. Welche rechtliche Problematik sich konkret stellte und welcher besondere, zeitintensive Prüfungsaufwand damit verbunden sein soll, ist nicht aktenkundig. Schriftverkehr hierzu existiert offenbar nicht.
Auch die Zahlungsaufforderungen an die Käufer mit weitestgehend gleichlautendem Schreiben mit Datum vom 06.12.2021 – Blatt 1685 bis 1687 der Hauptakte – begründen keine erhebliche Befassung im Sinne von ” 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Gleiches gilt für die nach Umfang und Schwierigkeit nicht näher beschriebene Überwachungstätigkeit zu den vom Notar per E-Mail vom 05.01.2022 mitgeteilten Fälligkeitsvoraussetzungen – s. Blatt 1693 der Hauptakte -.
Nach alledem können die nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Kaufpreise in Höhe von 134.900,00 EUR und 109.485,00 EUR keine Berücksichtigung finden.
Gleiches gilt für die Immobilie gelegen in Lüdinghausen, Seppenrader Straße 25, eingetragen im Grundbuch von Lüdinghausen, Blatt 534, mit einem letztlich erzielten Kaufpreis in Höhe von x EUR gemäß notariellem Kaufvertrag vom 28.04.2022 – Blatt 975ff der Hauptakte -.
So trägt der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang vor, dass für den Fall einer (Teil-) Liquidation des Betriebes entsprechende Vermarktungsvarianten und Entwicklungspotentiale des Grundstücks in Erwägung gezogen und erörtert. “Hierzu fanden, insbesondere mit der damals noch tätigen Geschäftsführung mehrere Gespräche und Videokonferenzen statt.
Das sämtliche Vorgehen wurde darüber hinaus stetig mit der x in ihrer Position als größte Sicherungsgläubigerin und unabhängig von der Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss abgesprochen”(s. Blatt 1631 der Hauptakte)
Weiter heißt mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 31.10.2023 – Blatt 1679f der Hauptakte -:
“Hinsichtlich der Interessenbekundungen Dritter an Teilen des Grundstücks wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Interessenten vorwiegend um die seinerzeit dort unmittelbar ansässigen Unternehmen xund x gehandelt hat und somit auch wesentlich bei den Überlegungen hinsichtlich möglicher Entwicklungs- und Vermarktungsvarianten waren. Die losen Bekundungen sind allerdings nicht schriftlich erfolgt und wurden, nachdem das Interesse seitens der x an einer vollständigen Fortführung sowie der Ansiedlung einer zusätzlichen potentiellen Härterei am bisherigen Standort zum Ende des vorläufigen Verfahrens sehr konkret wurde, auch nicht weiterverfolgt.”
Nach alledem erschließt sich nicht, dass auch in Bezug auf die Immobilie gelegen in Lüdinghausen, Seppenrader Straße 25, eingetragen im Grundbuch von Lüdinghausen, Blatt 534, mit einem letztlich erzielten Kaufpreis in Höhe von x EUR eine erhebliche Befassung durch den Insolvenzverwalter stattgefunden haben soll.
Es handelte sich schließlich lediglich um nicht konkret nach Umfang und Schwierigkeit dargelegte Gespräche mit der damaligen Geschäftsführung und um lose Bekundungen, die nach bisherigem Sachvortrag nicht zu zeitintensiven, gegebenenfalls die erhebliche Befassung begründenden Gesprächen oder gar Schriftwechsel geführt haben.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die von der Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters beauftragte x in Person von x folgende Tätigkeiten zu Lasten der Masse erbracht hat:
– am 18.01.2022 einen Investorentermin in Lüdinghausen mit der x und
x geführt und einschließlich Fahrzeit hierfür einen Zeitaufwand von 5 Stunden
angesetzt und hierfür ein Honorar in Höhe von 1.000,00 EUR in Ansatz gebracht
– am 27.01.2022 für die Kaufpreisermittlung/Bewertung Grund und Boden einen
Zeitaufwand von einer Stunde angesetzt und hierfür ein Honorar von 200,00 EUR
in Ansatz gebracht.
Darüber hinaus wurde die x mit der Bewertung der Betriebsimmobilie und des Grundstücks in Lüdinghausen vom Insolvenzverwalter beauftragt.
Ferner wird davon ausgegangen, dass potentielle Investoren/Interessenten sich an die mit der Durchführung des M & A-Prozesses beauftragte x gewandt haben, so dass sich nach alledem nicht erschließt welche Tätigkeit vom Insolvenzverwalter darüber hinaus zugefallen ist, welche eine erhebliche Befassung mit dem Grundvermögen begründen soll.
Der Insolvenzverwalter selbst gibt in dem Zusammenhang mit Schreiben vom 09.08.2023 – Blatt 1631 der Hauptakte – an, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwaige Investoren/Interessenten auch Rückfragen zum Grundvermögen oder zur der Betriebsimmobilie hatten gegenüber der beauftragten x.
Soweit der Insolvenzverwalter für den Fall der gerichtlichen Feststellung, dass eine erhebliche Befassung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV nicht vorliegt, einen Zuschlag für die Befassung mit den Absonderungsrechten der Verbundsparkasse gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a) InsVV in Höhe von 40 % geltend macht, ist dieser zurückzuweisen.
Es ist schließlich seit langem höchstrichterlich entschieden, dass ein Zuschlag in diesem Fall der nicht erheblichen Befassung nicht gewährt werden kann.
(“Eine nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag.”
BGH, Beschluß vom 11. 10. 2007 – IX ZB 15/07
(NZI 2008, 33, beck-online)

Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach x EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 16.654,79 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt.
Zuschlag Betriebsfortführung 30 % statt 60 %
Dabei wird der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 60 % angesichts der erteilten, weitreichenden Drittaufträge für Interimsmanagement, Controlling/Planung mit einem Rechnungsvolumen in Höhe von 54.486,53 EUR zu Gunsten der x sowie angesichts der Beauftragung der x mit der Inventarisierung und Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens für zu hoch erachtet.
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt es sich um eine Stahl- und Edelstahlgießerei mit dem Unternehmensgegenstand Be- und Verarbeitung von Stahl- und Edelstahlgusserzeugnissen sowie der Handel mit Guss- und gießereitypischen Produkten. In diesem Unternehmen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung neben den zwei Geschäftsführern 48 Arbeitnehmer beschäftigt.
Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch Beschluss vom 29.11.2021 wurde die x mit Vereinbarung vom 30.11.2021 von der Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt beauftragt:
“Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag ihn bei interimistischen Aufgaben im kaufmännischen Bereich sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung insbesondere hinsichtlich des Controllings und der Unternehmensplanung im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu unterstützen.” s. Blatt 1636ff der Hauptakte –
Abgerechnet wurden hierfür auf Seiten der BURG AG durch den Sohn des Insolvenzverwalters Herrn x 137 Stunden, Herrn x 74,25 Stunden, x17,50 Stunden – s. Blatt 1399 und 1609 der Hauptakte -.
Mit Beschluss vom 12.01.2022 wurde durch das Insolvenzgericht angeordnet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt wird, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Vertragspartnern aufrecht zu erhalten oder abzuschließen und im Rahmen dieser Rechtsgeschäfte Masseverbindlichkeiten bis zu einer Höhe von maximal x EUR im Sinne des § 55 InsO zu begründen.
Ferner wurde der vorläufige Insolvenzverwalter durch gerichtlichen Beschluss vom 07.01.2022 zum Abschluss einer Vereinbarung über einen unechten Massekredit ermächtigt.
Das Ergebnis der Betriebsfortführung für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom 29.11.2021 bis 31.01.2022 fiel letztlich negativ aus und endete mit einem negativen Betriebsergebnis in Höhe von – x EUR, welches auch gutachterlich bestätigt worden ist – s. Blatt 1594 der Hauptakte -.
Der Insolvenzverwalter trägt hierzu im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsantrages vor:
“Das buchhalterisch ausgewiesene negative Ergebnis der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren lässt sich damit begründen, dass die Umsatzerlöse zu Beginn des Verfahrens im Wesentlichen aus der Fakturierung der halbfertigen Produkte resultierten.
Die Gießerei konnte in den Folgewochen jedoch noch nicht unter Vollast produzieren, da hierfür erforderliche Komponenten, insbesondere Speiser über den Seeweg bezogen wurden zum Ende des Verfahrens bereits Ausgaben für die Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren getätigt, welche buchhalterisch jedoch noch im Antragsverfahren erfasst wurden.” s. Blatt 1186 der Hauptakte –
Eine Vergleichsrechnung erübrigt sich damit(s. BGH-Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 120/07 -).
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach alledem über einen Zeitraum von knapp 10 Wochen fortgeführt.
Soweit der Insolvenzverwalter angibt, dass unmittelbar nach Erhalt der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter nach mehreren zuvor geführten Telefonaten am 01.12.2021 ein erster Besprechungstermin im Unternehmen mit der schuldnerischen Geschäftsführung stattgefunden hat, ist festzuhalten, dass die Tätigkeit im Rahmen dieser Erstbesprechung bereits gutachterlich mit einem Zeitaufwand von xStunden á 95,00 EUR, mithin in Höhe von x EUR, abgerechnet worden ist(s. Blatt 539 der Hauptakte) und nicht noch zusätzlich zur Zuschlagsbegründung herangezogen werden kann.
Es gilt schließlich der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabweisbar. Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachverständiger(vgl. BGH-Beschluss vom 18.06.2009 – Az. IX ZB 97/08 -).
Die zur Betriebsfortführung notwendige Ertrags- und Liquiditätsplanung wurde durch die x erstellt.
Im Rahmen der durchgeführten Belegschaftsversammlung am 01.12.2021 wurde ersichtlich, dass die Belegschaft eine Fortführung des Geschäftsbetriebes stützt. Es deutete sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter an, dass die Betriebsfortführung damit auf einer vertrauensvollen Arbeit zwischen ihm und der Belegschaft gründete.
Der Insolvenzverwalter trägt im Rahmen der Vergütungsantragstellung – Seite 13 – Blatt 1191 der Hauptakte – ferner vor:
“Zur Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebes wurden in der Folge alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, die zu einer Stabilisierung des Geschäftsbetriebes geführt haben:
Neben dem Liquiditätscontrolling der Insolvenzschuldnerin standen dabei auch die Koordination vertrieblicher Maßnahmen, die Kommunikation mit den Dienstleistern und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die Abstimmung kaufmännischer Daten mit den Beteiligten im Vordergrund. Zudem wurde die Profitabilität des Standortes eruiert.”
Weitergehende vom Insolvenzverwalter sodann genannte Tätigkeiten wie die Insolvenzgeldvorfinanzierung, die Durchführung der Belegschaftsversammlung, sowie das Einrichten der insolvenzrechtlichen Buchhaltung stellen Tätigkeiten dar, die nachstehend bei der Zuschlagsgewährung Berücksichtigung(Insolvenzgeldvorfinanzierung=Zuschlag für Personal) Berücksichtigung finden beziehungsweise Regeltätigkeiten darstellen, die nicht zuschlagsbegründend sind.
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass die Betriebsfortführung durch die deutlich gewordene Unzufriedenheit und Misstrauen der Belegschaft gegen die damalige Geschäftsführung erschwert wurde, erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht, welche zuschlagsbegründende Mehrarbeit für den Insolvenzverwalter damit verbunden sein soll – zumal bereits bei der ersten Belegschaftsversammlung sich großes Vertrauen gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter andeutete.
Das dem Insolvenzverwalter am 13.12.2021 zugegangene Schreiben – Blatt 1393 der Hauptakte – endet dann auch mit:
“Man könnte noch viel mehr schreiben, aber ich hoffe ich kann Ihnen weiterhelfen im Sinne der Kollegen und Kolleginnen der Firma Bischoff.”
Soweit die Betriebsfortführung durch die stetig steigenden Energie- und Rohstoffpreise, Maschinenausfälle, Ausfälle bei der Weiterverarbeitung etc. erschwert wurde, ist davon auszugehen, dass zunächst die in dem Zusammenhang beauftragte x vornehmlich im Rahmen des Controllings/der Planung damit konfrontiert war und der Insolvenzverwalter über Anpassungen/Handlungsempfehlungen in Kenntnis gesetzt worden ist.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von allenfalls 30 % für angemessen erachtet.
(“Im vorliegenden Fall scheint der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, weil die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der Beteiligte zu 2) durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat, die er dann nur noch anweisen und überwachen musste. Dieses gilt zum einen für die Inventarisierung des Schuldnervermögens, was generell Aufgabe des Verwalters selbst ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), § 11 Rn. 16), ebenso wie für die Beauftragung der Firma T. mit der Installierung eines Controllings etc. Von einer solchen Fremdvergabe war i. Ü. in keinem der vorstehend zitierten Beschlüsse die Rede mit Ausnahme der Entscheidung des LG Potsdam, das die Beauftragung eines externen Bausachverständigen ebenfalls mindernd berücksichtigt hat. Wenn im Rahmen der Betriebsfortführung wegen besonderer Erschwernisse ein Teil der Tätigkeiten auf Dritte delegiert wird, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 4 InsVV Rn. 31), so kann der Verwalter auf diese besonderen Erschwernisse keinen erhöhten Zuschlag stützen, der Zuschlag kann vielmehr gekürzt oder versagt werden (BGH Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 122/08).”
(LG Münster Beschl. v. 18.2.2013 – 5 T 490/12, BeckRS 2013, 5906, beck-online)
Zuschlag Personal/Insolvenzgeld 5 % statt 20 %
Der Zuschlag für Personal/Insolvenzgeld in Höhe von 20 % wird für zu hoch erachtet.
Der geltend gemachte Zuschlag für Personal(hier 46 Arbeitnehmer) ist angesichts der Zahl der Arbeitnehmer(bis 20 regelmäßig nicht zuschlagswürdig), der weitreichenden Beauftragung der x mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung und angesichts der Tatsache, dass Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanz- und Personalbuchhaltung insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, in Höhe von 5 % angemessen und entsprechend reduziert festzusetzen
Die Befassung mit Arbeitnehmerfragen gehört darüber hinaus zum Normalfall eines jeden Insolvenzverfahrens. Eine “erhebliche Inanspruchnahme” im Sinne des § 3 Abs. 1 d) InsVV liegt nur dann vor, wenn sie eben überdurchschnittlich ist(s. a. LG Münster, Beschluss vom 07.11.2013 – Az. 5 T 568/13 – ,in dem es u.a. heißt:
“Schließlich ist auch der festgesetzte Zuschlag für Personalfragen in Höhe von 5 % nicht zu beanstanden. Insofern hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die Befassung mit Arbeitnehmerfragen in einem Insolvenzverfahren bzw. vorläufigen Insolvenzverfahren nicht den Ausnahme-, sondern den Regelfall darstellt. Bedenkt man zusätzlich, dass keinerlei Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, so lässt sich ein Zuschlag nach Auffassung der Kammer lediglich dadurch rechtfertigen, dass bei den Beschäftigten des Unternehmens eine gewisse Verunsicherung und Anspannung bestand. Andererseits dürfte auch dies in einem Insolvenzverfahren eher der Regelfall sein. Aus diesen Gründen hält die Kammer den festgesetzten Zuschlag von 5% für ausreichend.”)
Zuschlag Sanierungsbemühungen 5 % statt 35 %
Der Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 35 % wird für zu hoch erachtet.
Der Insolvenzverwalter trägt in dem Zusammenhang vor – Blatt 1196 der Hauptakte -:
“Um die bestmögliche Marktansprache zu gewährleisten und den Investorenprozess geordnet in einem möglichst kurzen Zeitfenster zum Abschluss zu bringen, habe ich mit der organisatorischen Betreuung des Investorensuchprozess die x, , beauftragt. Zusätzlich wurde die Kommunikation mit den Kunden aufrechterhalten und darüber informiert, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die weitere Belieferung mit den Produkten der Insolvenzschuldnerin auch unter einem neuen Eigentümer ohne Unterbrechung erfolgen kann. Weiterhin wurde diesbezüglich eine abgestimmte Pressemitteilung abgegeben.
Insgesamt haben acht Investoren ein unverbindliches, aber ernsthaftes Interesse an der Übernahme der Insolvenzschuldnerin im Eröffnungsverfahren gezeigt(s. Ergebnis x vom 07.01.2021 – Blatt 237ff -).
Mit mehreren dieser Investoren fanden unter der Kalenderwoche 3 und 4 bereits erste Gespräche sowie Betriebsbegehungen statt. Im Nachgang der Ersttermine wurden aktive Interessenten aufgefordert, Art und Umfang des bestehenden Interesses schriftlich zu konkretisieren. Hieran anknüpfend wurde dann zwischen dem Unterzeichner und der x abgestimmt, mit welchen Interessenten in vertiefende Prüfungen und Gespräche eingestiegen werden sollte. Als Frist für die Abgabe ausreichend konkretisierter Absichtsbekundungen galt zunächst der 27.01.2022.
Der Investorenprozess war zum Ende des vorläufigen Verfahrens noch völlig ergebnisoffen.”
Auf gerichtliche Nachfrage, welche Tätigkeiten durch die x und welche nach Auffassung des Insolvenzverwalters zuschlagsbegründende Tätigkeiten darüber hinaus durch ihn selbst und seine Mitarbeiter erbracht worden sind, teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 09.08.2023 mit:
“x war im Rahmen des M&A-Prozess vor allem für vorbereitende Tätigkeiten, die Marktansprache, die Betreuung der Interessenten und für die Dokumentation verantwortlich. Sämtliche Maßnahmen wurden hierbei in enger Abstimmung mit mir und meinen Mitarbeitern vorgenommen. So wurden gerade anfangs benötigte Unterlagen und Auskünfte meinerseits zur Verfügung gestellt sowie direkt an mich gerichtete Interessenbekundungen gesichtet und geprüft und weitergeleitet.
Gleichermaßen wurden potentielle und seitens der x vorgeschlagene Adressaten und Interessensbekundungen gesichtet und geprüft. Weiterhin fand im gesamten Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein nahezu täglicher Austausch mit der x statt, sei es telefonisch, per Mail oder Videokonferenz.”
In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach Aktenlage lediglich eine Interessenbekundung direkt an den Insolvenzverwalter gerichtet worden ist und an die x weitergegeben worden ist – s. Blatt 238 der Hauptakte -.
Die vom Insolvenzverwalter darüber hinaus vorgetragenen Tätigkeiten sind insbesondere mit Blick auf den nahezu täglichen Austausch hinsichtlich des Umfanges nicht hinreichend konkret, als dass Sie eine höhere Zuschlagsgewährung von 5 % rechtfertigten.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass ein vielversprechender Termin bei der Investorensuche im Eröffnungsverfahren wohl lediglich am 24.01.2020 stattgefunden hat, an dem eine persönliche Besprechung mit dem Geschäftsführer der x, x, sowie x von der x sowie der x in Person des x, Sohn des Insolvenzverwalters, stattgefunden hat.
(s. a. LG Münster, Beschluss vom 07.11.2013 – Az. 5 T 568/13 -, in dem es u.a. heißt:
“Hinsichtlich des Zuschlages für die Sanierungsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt mit drei Interessenten Gespräche geführt hat, wobei im Fall des Interessenten Üding konkrete Übernahmepläne erörtert wurden. Andererseits hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt, dass die Gespräche mit den beiden anderen Interessenten rechtlich schwierig oder aus anderen Gründen zeitintensiv gewesen sind. Insofern kann zu seinen Gunsten allenfalls berücksichtigt werden, dass er einem der beiden weiteren Interessenten den Betrieb gezeigt hat. Dennoch kann nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung der zuvor genannten Gesichtspunkte lediglich ein Zuschlag am unteren Ende des vorgesehenen Rahmens bewilligt werden, sodass der durch das Amtsgericht festgesetzte Zuschlag von 5% nicht zu beanstanden ist. Andernfalls wäre eine sachgerechte Abstufung im Vergleich mit Verfahren, in denen die übertragende Sanierung mit deutlich größerem Arbeitsaufwand verbunden ist, nicht möglich.”).
Zuschlag vorläufiger Gläubigerausschuss 5 % statt 15 %
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % wird für zu hoch erachtet.
So wurden die für die erste konstituierende Sitzung am 22.12.2021(Dauer eine Stunde und 15 Minuten) und die nachfolgende Sitzung am 25.01.2022(Dauer 40 Minuten – Videokonferenz) notwendigen Vorlagen und Empfehlungen nicht nur von dem Insolvenzverwalter, sondern auch von der x vorbereitet. Zudem hat an beiden Terminen x von der x teilgenommen und jeweils zur aktuellen wirtschaftlichen Situation/Liquiditäts- und Fortführungsplanung gegenüber den Gläubigerausschussmitgliedern berichtet.
Der Insolvenzverwalter hält auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 09.08.2023 daran fest, dass eine intensive Zusammenarbeit erforderlich und durch die Komplexität des Verfahrens noch erschwert wurde. “So waren die Unterrichtung oder die Vor- und Nachbereitung deutlich intensiver und vielschichtiger durchzuführen als im Regelfall üblich. Was das im konkreten Fall bedeutete und welche Mehrarbeit dadurch bedingt war, ist damit in keinster Weise vorgetragen. Auch den bereits in der Vergangenheit beschiedenen Vergütungsanträgen der Gläubigerausschussmitglieder lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Unterrichtung der Gläubigerausschussmitglieder deutlich intensiver durchzuführen war als im Regelfall.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag lediglich in Höhe von 5 % für angemessen erachtet.
(“Anders als das Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses abgesehen von den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 22a InsO in den Fällen der §§ 270a, 270b InsO) kein Regelfall ist und zu einer Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen führt, so dass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist (BeckOK InsR/Budnik, 27. Ed. 15.4.2022, InsVV § 3 Rn. 38 m. w. N.). Auf der anderen Seite ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass der Gläubigerausschuss lediglich 18 Tage im Amt war und damit nur eine kurze, wenngleich intensive Zusammenarbeit mit ihm erforderlich und möglich war.”
(LG Münster, Beschluss vom 19. August 2022 – 5 T 686/20 -, Rn. 23, juris)
In der Gesamtschau des Verfahrens gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Insolvenzmasse hoch ist und der damit einhergehende, weitergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt ist, soweit dieser nicht durch die vorgenannte Zuschlagsgewährung von insgesamt 70 % aus Sicht des Insolvenzverwalters hinreichend gewürdigt ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.10.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

73 IN 30/21
Amtsgericht Münster, 22.02.2024