BIOtherm Straubenhardt GmbH

20 IN 55/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BIOtherm Straubenhardt GmbH, Hertzstr. 33, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Neumeister
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731526
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stangier Regel Borchard RA-GmbH, Pariser Platz 1, 76532 Baden-Baden, Gz.: 012568-22/ST/km
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Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
a) Sparkasse Pforzheim-Calw, Poststraße 3, 75172 Pforzheim
vertreten durch den Vorstand
b) TBH GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 8, 75334 Straubenhardt,
vertreten durch die Geschäftsführer Udo Hartmann
und Solvejg-Sabine Hartmann
c) Herrn Achim, Harer Amselweg 13, 75334 Straubenhardt
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von XXX€ brutto jährlich für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bewilligt.Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 12.10.2023