Biogasverwertung Groß Roge GmbH

701 IN 455/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Biogasverwertung Groß Roge GmbH, Stadthof 2, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Hendrik Stadtbäumer, geboren am 12.03.1970, Stadthof 1, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt und Wolfgang Wiede, geboren am 18.01.1951, Mühlenweg 35, 18273 Güstrow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20034
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Häming Dorn Rechtsanwälte, Stettiner Straße 39, 17291 Prenzlau
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Ludwig, Markgrafenstraße 22, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.07.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um den Faktor 0,5, wobei 0,25 auf den Mehraufwand Betriebsfortführung und 0,25 auf den Mehraufwand Sanierung / Erhalt von Arbeitsplätzen entfallen. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.07.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um den Faktor 0,2 gerechtfertigt.
Die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren gehört zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, ist jedoch durch einen angemessenen Zuschlag zu würdigen, wenn diese nicht bereits zu einer Erhöhung der Masse und somit zu einer vergleichbaren Vergütungserhöhung geführt hat. Die Betriebsfortführung dauerte ca. 4 Monate. Sie lief bereits bei Eröffnung, dauerte bis zur Zustimmung der Gläubigerversammlung am 27.11.2017 zur Veräußerung des beweglichen Sachanlagevermögens und der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin gemäß der zum 01. September 2017 geschlossenen Vereinbarung zu einem Kaufpreis von insgesamt 670.000,00 € fort und endete spätestens mit Zufluss der Kaufpreiszahlung am 22.12.2017. Ein Überschuss aus der Betriebsfortführung konnte nicht erwirtschaftet werden, so dass ein Zuschlag um den Faktor 0,25 für den Mehraufwand als gerechtfertigt und angemessen erscheint.
Ein Zuschlag für den Mehraufwand Sanierung / Erhalt von Arbeitsplätzen für den Insolvenzverwalter scheidet hier aus. Ein Mehraufwand im Zusammenhang mit Verhandlungen zur übertragenden Sanierung wird nicht gesehen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der übertragenden Sanierung scheidet als Grundlage der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters aus. Diese Tätigkeit kann nur einmal berücksichtigt werden.
Weiterhin ist zu prüfen, ob es Tatbestände gibt, die einen Abschlag rechtfertigen.
Mit Beschluss vom 06.11.2015 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet. Diese dauerte fast 22 Monate. Durch die vorherige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, welcher für seine Tätigkeit neben der Grundvergütung auch Erhöhungen für die Betriebsfortführung (25 %) sowie für die Sanierungsbemühungen (25 %) erhielt, wurde die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter vereinfacht. Es kam zu deutlichen Arbeitsersparnissen. So lief der M&A Prozess während der vorläufigen Verwaltung. Ein Käufer wurde bereits vor Eröffnung gefunden. Sämtliche Vertragsverhältnisse waren zur Eröffnung bereits bekannt. Insgesamt wird jedoch Tätigkeit nur einmal vergütet. Ein Abschlag für die vorherige vorläufige Verwaltung in Höhe von 0,05 wird als angemessen erachtet.
Unter Würdigung der Gesamtumstände ist insgesamt die Erhöhung des Regelsatzes um den Faktor 0,2 angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 – 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 – 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg – Insolvenzgericht – 11.08.2023