bigprofi GmbH

810 IN 487/13 B-16-2 : In dem Insolvenzverfahren bigprofi GmbH, Kaiserstraße 4, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 49937), werden für den mit der Nachtragsverteilung beauftragten Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: € XXX
Umsatzsteuer: € XXX
Summe: € XXX

Gründe:
Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2006 (IX ZB 294/05) ist auf Grundlage des Wertes des nachträglich zu verteilenden Vermögens, mithin der vereinnahmten Masse, die Vergütung des mit der Nachtragsverteilung beauftragten Insolvenzverwalters allein nach den Umständen des Einzelfalls, ohne Anwendung von Regelsätzen festzusetzen.
Aufgrund Dauer, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Vorarbeiten zu der angeordneten Nachtragsverteilung ist die Festsetzung einer Vergütung von netto € XXX angemessen aber auch ausreichend.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 29.11.2023