Bau-Buck GmbH

2 IN 24/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bau-Buck GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Buck Johannes, Brand 49 a, 91729 Haundorf
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5559
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.03.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
– Bauträgerinsolvenz: Der Insovlenzverwalter macht einen Zuschlag aufgrund der Besonderheiten bei der Bearbeitung der vorliegenden Bauträgerinsolvenz geltend. Er führt hier insbesondere an, dass weitreichender Fragestellungen in den Bereichen des Baurechts und des Wohnungseigentumsrechts zu klären und vorgelegte Gutachten baurechtlich zu bewerten waren. Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen bzw. Bauträgerinsolvenzen hat der Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen können. Im vorliegenden Verfahren ist eine besonders intensive Inanspruchnahme im Einzelfall gegeben, die der Insolvenzverwalter konkret dargelegt und begründet hat, sodass ein Zuschlag von XXX gerechtfertigt erscheint.
siehe hierzu auch: LG Münster, Beschluss vom 22.7.2022 5 T 1570/21; KPB/Prasser/Stoffler InsO, InsVV § 3 Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2010, Rn. 335; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsolvenzR, 4. Aufl. 2020, InsVV § 3 Rn. 59 f.
– obstruktives Verhalten von Gläubigern: Im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zeigte sich eine Gläubigerin teilweise sehr querulatorisch. Wiederholt wurden bereits erschöpfend behandelte Fragestellungen vorgebracht und trotz umfassender Erläuterungen die gesetzlichen Regelungen nicht akzeptiert. Dies hatte eine erhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge. Bei der Gesamtschau des Verfahrens und der Bemessung der Vergütung ist ein Zuschlag in Höhe von XXX zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % angemessen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.03.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurden in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht Zustellungen an Gläubiger vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies durch eine Erhöhung der Vergütung bzw. Auslagen zu honorieren, welche außerhalb der Zuschlagsgründe nach § 3 InsVV vorzunehmen ist (siehe BGH Beschluss vom 21.12.2013 AZ: IX ZB 209/10).
Für die Kosten einer Zustellung wird – wie in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt – ein Betrag von BETRAG EUR zugrunde gelegt (siehe BGH Beschluss vom 19.01.2012 AZ: IX ZB 25/11, ZInsO 2012, 269). Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach – Insolvenzgericht – 26.04.2023