Bärlin Döner GmbH

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 149/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12493 eingetragenen Bärlin Döner GmbH, Westernmauer 3, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ayse Düzgün, Westernmauer 3, 33098 Paderborn

sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den noch zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 – 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 – 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 149/22
Amtsgericht Paderborn, 21.03.2024