Bama Logistik GmbH

1 IN 195/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bama Logistik GmbH, Pfalzgraf-Otto-Straße 50, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Richard De Slagmeulder
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731984
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Gz.: 1196/22
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Terminsbestimmung:
Termin zur
– Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
– Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Montag, 19.06.2023, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen der Ladung an die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die Schuldnerin, die Personen, die
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der Schuldnerin haben und deren Rechte in den Plan einbezogen sind, die absonderungsberechtigten Gläubiger, den Betriebsrat (§ 235 Abs. 3 S. 1 und S. 3 InsO) durchzuführen und mit der Ladung eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans bzw. den Plan an die Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigten Gläubiger, den Betriebsrat, die Anteilseigner und die Schuldnerin zu übersenden (§ 235 Abs. 3 S. 2 InsO) und die Zustellung bis spätestens bis 1 Woche vor dem Termin dem Gericht nachzuweisen.
Der Gläubigerausschuss und der Betriebsrat haben die Möglichkeit, zu dem Insolvenzplan kurzfristig, spätestens bis 2 Tage vor dem Termin Stellung zu nehmen, § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine Pflicht zur Stellungnahme besteht nicht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner Beteiligten die sofortige Beschwerde zu, § 253 Abs. 1 InsO.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1.dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.gegen den Plan gestimmt hat und
3.glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
Amtsgericht Mosbach – Insolvenzgericht – 06.06.2023