BADERBUS GmbH

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1 IN 27/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BADERBUS GmbH, Ettringer Straße 10, 86842 Türkheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Röder Petra
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 17142
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Knapp Lanio Gesser & Partner, Herrnstraße 53, 63065 Offenbach, Gz.: 488/21 H01

Die Vergütung des Rechtsanwalts Wolfgang Müller, Bodmanstraße 7, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurde festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berechnungsgrundlage beträgt 531.362,28 €.
Sie errechnet sich aus der ursprünglichen Berechnungsgrundlage von 532.562,28 €. Sodann sind die Vorsteuererstattung aus der Vergütung des vorl. Verwalters von 10.454,07 € hinzurechnen. Abzuziehen sind die Kosten für die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer von 22.000,00 €, vgl. 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV, die der Kaufpreisforderung in aufrechenbarer Weise gegenüberstanden.
Weiter sind die Feststellungskosten von 9.581,50 € abzuziehen. Dem Insolvenzverwalter kann die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde,
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 169/11. Gemeint ist damit der gesamte Kostenbeitrag also nach § 171 Abs. 1 und 2 InsO, Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, 98. Lieferung 12.2023, § 1 InsVV, Rn. 40.
Durch die verringerte Vergütung ergibt sich eine um gerundet 1.200,00 € verringerte Vorsteuererstattung aus der Vergütung.
Schließlich ist zu beachten, dass die Sondervergütung nur höchstens 50 % der Feststellungskosten betragen darf. Die Kappungsgrenze in Höhe von 50 % der Feststellungskosten stellt eine absolute Grenze dar. Die Mehrvergütung kann nicht über diese Grenze hinaus erhöht werden,
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 IX ZB 85/19, Rn. 22. Die Mehrvergütung nimmt deshalb vorliegend nicht an der Erhöhung durch die Zuschläge teil.
II.
Als Zuschlag kann ein Satz von 20 % auf die Regelvergütung festgesetzt werden.
Die Beschäftigung mit den mit Absonderungsrechten belasteten Bussen des Unternehmens rechtfertigt nur einen geringen Zuschlag. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.
Zum einen ist diese Tätigkeit durch die Sondervergütung bereits mit 9.163,00 € vergütet. Lediglich soweit diese Vergütung nicht ausreicht ist dies durch einen Zuschlag auszugleichen. Bei der Bemessung des Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass die erheblichen Umsatzsteuerbeträge die Masse gemehrt haben und der Verwalter davon auch über eine Berechnungsmassenerhöhung profitiert.
Ebenso kein großes Gewicht als Zuschlagstatbestand hat die übertragenden Sanierung, da diese nach eigenen Sachvortrag nur noch mehrere Wochen in der endgültigen Verwaltung Aufwand verursachte.
Nach Insolvenzeröffnung und nur auf diesen Zeitraum kommt es an, waren Aussonderungsrechte für 9 Busse zu bearbeiten. Dies verursachte auch Aufwand für den Verwalter. Allerdings war dieser Aufwand, genau wie bei der Betriebsfortführung, nur für kurze Zeit zu erbringen, was sich in der Höhe des dafür gewährten Zuschlages wiederspiegeln muss.
Für die Arbeitnehmer mussten 30 Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt werden, was den Schwellenwert eindeutige überschreitet. Hierfür ist deswegen ein Zuschlag verdient.
Kein oder nur ein geringer Zuschlag kann für den Umstand gewährt werden, dass die Vertreter der Schuldnerin im eröffneten Verfahren schlecht oder gar nicht erreichbar waren. Dieser Umstand darf als “normal” in einem Insolvenzverfahren bezeichnet werden.
III.
Letztlich ist im Wege der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 a InsVV vorliegt. Durch die vorl. Insolvenzverwaltung (und die Tätigkeit als Gutachter) hat der endgültige Verwalter vorliegend eine bedeutende Erleichterung seiner Tätigkeit erfahren, die das Gewicht der Zuschlagstatbestände eindeutig verringert.
So konnte er bereits in dieser Phase alle Aus- und Absonderungsrechte feststellen, sich mit allen Arbeitsverträgen vertraut machen und alle Investorengespräche führen.
Insgesamt betrachtet handelt es sich um ein Verfahren, dass den Verwalter zwar stärker als ein Normalverfahren in Anspruch nahm, jedoch ist das Maß der Erschwernis beschränkt durch die vorläufige Verwaltung.
Für Details der Berechnung wird auf beigefügtes Berechnungsblatt verwiesen, welches Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen – Insolvenzgericht – 05.04.2024