Badehof Bad Salzschlirf GmbH & Co. KG

Az.: 91 IN 47/12 In dem Insolvenzverfahren Badehof Bad Salzschlirf GmbH & Co. KG, Lindenstraße 2, 36364 Bad Salzschlirf (AG Fulda, HRA 1698), vertr. d.: 1. Badehof Bad Salzschlirf Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Norbert Faber als ges.Endvertr.d. Badehof Bad Salzschlirf GmbH & Co. KG, Kreuzbergstraße 29, 97708 Bad Bocklet, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer für die Tätigkeit im Verfahren über die angeordnete Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.03.2023 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Nachtragsverteilungsmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.02.2013 eröffnet und mit Beschluss vom 12.12.2019 beendet worden. Mit Beschluss vom 30.03.2022 ist Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet und der bisherige Insolvenzverwalter mit dem Vollzug der Nachtragsverteilung betraut worden.
Mit Antrag vom 16.02.2023 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Nachtragsverteilung in der tenorierten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 12.677,29 €, einen Berechnungswert von 5.070,92 € zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 68ff SB v)) wird Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Der gestellte Vergütungsantrag ist zulässig undauch begründet.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Für die Tätigkeit im Rahmen der angeordneten Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich zu verteilenden Masse eine gesonderte Vergütung, die nach billigem Ermessen festzusetzen ist, § 6 Abs. 1 InsVV. Eine besondere Vergütung scheitert auch nicht an § 6 Abs. 1 S. 2 InsVV. Die Nachtragsverteilung war zumindest des Eintritts und der Höhe der nachträglich zu verteilenden Masse nach nicht bestimmbar, so dass eine Berücksichtigung der Nachtragsverteilung bei der bereits festgesetzten Vergütung für Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren weder möglich war noch stattgefunden hat.
Der Wert der Nachtragsverteilungsmasse ist nachgewiesen mit 12.677,29 €.
Der zugrunde gelegte Bruchteil von 35% ist unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 294/05 – und Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZB 12/11 – nach Auffassung des Gerichts auch angemessen.
Insbesondere ist der durch den Insolvenzverwalter überzeugend dargestellte erhebliche Mehraufwand aufgrund der notwendigen manuellen Datenaufnahme sowie die aufwendige Aktualisierung der Adress- und Kontodaten erfordert die mit diesem Beschluss festgesetzte Vergütung nebst Auslagen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 17.03.2023